—  —

VIII.  Beförderung  von  Gütern.  763

—  —
—rl

In  beiden  Fällen  darf  die  Vergütung  den  angegebenen
Betrag  des  Interesses  nicht  übersteigen.

(2)  Beweist  die  Eisenbahn,  daß  kein  Schaden  entstanden  ist,  so

ist  keine  Vergütung  zu  leisten.

(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche

  8  88.

8§  88.  Schadensersatz  bei  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit
  der  Eisenbahn.  Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder
grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,  so  kann  in  allen

Fällen  Ersatz  des  vollen  Schadens  gefordert  werden.

8§  89.  Verwirkung  der  Ersatzansprüche.  Werden  Gegenstände,
  die  von  der  Beförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Beförderung
nur  bedingungsweise  zugelassen  sind,  unter  unrichtiger  oder  ungenauer
  Bezeichnung  aufgegeben,  oder  werden  die  für  diese  Gegenstände
  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln  von  dem  Absender  unterlassen,
  so  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtbertrags

  ausgeschlossen.
§  90.  Erlöschen  der  Ansprüche  nach  Bezahlung  der

Fracht  und  Annahme  des  Gutes.  (1)  Ist  die  Fracht  nebst

en  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen  bezahlt  und  das

ut  angenommen,  so  sind  alle  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  aus
dem  Frachtvertrag  erloschen.
(2)  Hiervon  sind  jedoch  ausgenommen:
1.  Entschädigungsansprüche  für  Schäden,  die  durch  Vorsatz  oder
grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt  worden  sind;
2.  Entschädigungsansprüche  wegen  Verspätung,  wenn  sie  spätestens
am  vierzehnten  Tage,  den  Tag  der  Annahme  nicht  mitgerechnet,
bei  einer  der  nach  §  74  in  Anspruch  zu  nehmenden  Eisenbahnen
schriftlich  angebracht  werden;

8.  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  die  gemäß  8  71

oder  72  festgestellt  worden  sind,  bevor  der  Empfänger  das  Gut

angenommen  hat,  oder  deren  Feststellung  nach  8  71  hätte  erfolgen
sollen  und  durch  Verschulden  der  Eisenbahn  unterblieben  ist;

Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  die  bei  der  An—

nahme  äußerlich  nicht  erkennbar  waren,  jedoch  nur  unter  nachstehenden

  Voraussetzungen:

a)  es  muß  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  des  Mangels  und
spätestens  binnen  einer  Woche  nach  der  Annahme  zu  dessen
Feststellung  entweder  bei  Gericht  die  Besichtigung  des  Gutes
durch  Sachverständige  oder  schriftlich  bei  der  Eisenbahn  eine
gemäß  §  71  vorzunehmende  Untersuchung  des  Gutes  beantragt
  werden;

4.