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764  Anhang  XVI.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  §  91.

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b)  der  Berechtigte  muß  beweisen,  daß  der  Mangel  während  der
Zeit  zwischen  der  Annahme  zur  Beförderung  und  der  Ablieferung
  entstanden  ist.

(3)  Es  steht  dem  Empfänger  frei,  die  Annahme  des  Gutes,
auch  nach  der  Annahme  des  Frachtbriefs  und  Bezahlung  der  Fracht,
insolange  zu  verweigern,  als  nicht  seinem  Antrag  auf  Feststellung
der  von  ihm  behaupteten  Mängel  stattgegeben  ist.  Vorbehalte  bei  der
Annahme  des  Gutes  sind  wirkungslos,  sofern  sie  nicht  unter  Zustimmung
  der  Eisenbahn  erfolgt  sind.

(4)  Wenn  von  mehreren  auf  dem  Frachtbriefe  verzeichneten
Gegenständen  einzelne  bei  der  Ablieferung  fehlen,  so  kann  der  Empfänger
  in  der  Empfangsbescheinigung  die  nicht  abgelieferten  Gegenstände
  unter  spezieller  Bezeichnung  derselben  ausschließen.

§  91.  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung  oder
Verspätung  des  Gutes.  (1)  Die  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung
  des  Gutes  verjähren  in  einem  Jahre.

(2)  Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  der  Beschädigung  oder
Minderung  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung
stattgefunden  hat,  im  Falle  des  gänzlichen  Verlustes  oder  der  verspäteten
  Ablieferung  mit  dem  Ablaufe  der  Lieferfrist.

(3)  Die  Verjährung  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung  des
Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.  Ergeht  auf  die  Anmeldung
ein  abschlägiger  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist
wieder  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung
dem  Anmeldenden  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung
  etwa  angeschlossenen  Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,
  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten  Behörden  gerichtet
  werden,  bewirken  keine  Hemmung  der  Verjährung.

(4)  Für  die  Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet  es  bei
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

(5)  Die  im  Alsatz  1  bezeichneten  Ansprüche  können  nach  der
Vollendung  der  Verjährung  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  vorher
der  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  verspätete  Ablieferung
  der  Eisenbahn  angezeigt  oder  die  Anzeige  an  sie  abgesendet
worden  ist.  Der  Anzeige  an  die  Eisenbahn  steht  es  gleich,  wenn
gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt
oder  in  einem  zwischen  dem  Absender  und  dem  Empfänger  oder  einem
späteren  Erwerber  des  Gutes  wegen  des  Verlustes,  der  Minderung,
der  Beschädigung  oder  der  verspäteten  Ablieferung  anhängigen
Rechtsstreite  der  Eisenbahn  der  Streit  verkündet  wird.