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Anhang  XV2.  Internat.  Übereinkommen  über  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  1.  765
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(6)  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,
  wenn  die  Eisenbahn  den  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschä—
digung  oder  die  verspätete  Ablieferung  des  Gutes  vorsätzlich  herbei—
geführt  hat.  Sie  finden  ferner  keine  Anwendung  auf  Rückgriffsansprüche
  der  Eisenbahnen  unter  einander.

XV2

Internationales  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.

Vom  14.  Oktober  1890.  (RGBl  1892,  793.)  Zusatzübereinkommen
16.  Juni  1898  (RGBl  1901,  295).

S.  M.  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs.  S.  M.  der  König  der  Belgier,  der  Präsident
der  Französischen  Republik,  S.  M.  der  König  von  Italien,  S.  M.
der  König  der  Niederlande,  Prinz  von  Oranien-Nassau,  Großherzog
öon  Luxemburg,  S.  M.  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von

öhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  zugleich  in
Vertretung  des  Fürstenthums  Liechtenstein,  S.  M.  der  Kaiser  aller
eußen  und  der  Schweizerische  Bundesrath

haben  sich  entschlossen,  auf  Grund  des  in  ihrem  Auftrage  ausgearbeiteten
  und  in  dem  Protokoll  d.  d.  Bern,  17.  Juli  1886,
medergelegten  Entwurfes,  ein  internationales  Uebereinkommen  über
en  Eisenbahnfrachtverkehr  abzuschließen  und  zu  diesem  Zwecke  als
hre  Bevollmächtigten  ernannt  [folgen  die  Namens,  welche  nach  gegeneitiger
  Mittheilung  ihrer,  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen

ollmachten  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Art.  1.  Das  gegenwärtige  internationale  Uebereinkommen  findet
Anwendung  auf  alle  Sendungen  von  Gütern,  welche  auf  Grund
eines  durchgehenden  Frachtbriefes  aus  dem  Gebiete  eines  der  vertragchließenden
  Staaten  in  das  Gebiet  eines  anderen  vertragschließenen
  Staates  auf  denjenigen  Eisenbahnstrecken  befördert  werden,  welche
e  diesem  Zwecke  in  der  anliegenden  Liste,:  vorbehaltlich  der  in
tborgesehenen  Aenderungen,  bezeichnet  sind.

2  1  Die  Ausführungsbestimmungen  sind  in  den  Anmerkungen  mitgetheilt.
4  Protokoll  ist  am  Schluß  abgedruckt.
Die  Liste  (Anlage  1  des  Übereinkommens)  ist  hier  nicht  mit  abgeworden.
  Die  Liste  ist  ergänzt  und  berichtigt  worden  durch  die  Bekanntm.
8./1.  93  (RGBl  1);  28./2.  93  (16);  27./3.  93  (138);  14./4.  93  (147);
93  (153);  25./5.  93  (187);  15./6.  93  (200);  11./8.  93  (240),  26.00.  93
13./10.  93  (262);  8./3.  94  (277);  31./3.  94  (338);  27./4.  94  (401).
4./7.  94  (RGBl  94,  499);  26./11.  94  (NG  Bl.  94,  533);  22./12.  94

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1.6.