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Vom  14.  Oktober  1890.  767

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und  dem  Betriebe  auch  nur  einer  der  Bahnen,  welche  an  der
Ausführung  des  Transportes  theilzunehmen  haben,  sich  zur
Beförderung  nicht  eignen;

3.  derjenigen  Gegenstände,  deren  Beförderung  auch  nur  auf  einem
der  am  Transporte  betheiligten  Gebiete  aus  Gründen  der
öffentlichen  Ordnung  verboten  ist.

Art.  3.  Die  Ausführungsbestimmungen:  werden  diejenigen  Güter
bezeichnen,  welche,  wegen  ihres  großen  Werthes,  wegen  ihrer  beson—
eren  Beschaffenheit  oder  wegen  der  Gefahren,  welche  sie  für  die
Ordnung  und  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebes  bieten,  vom  internationalen
  Transporte  nach  Maßgabe  dieses  Uebereinkommens  aus—
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1  §  1.  Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:
Gold=  und  Silberwaaren,  Platina,  Geld,  geldwerthe  Münzen  und  Papiere,
  Dokumente,  Edelsteine,  echte  Perlen,  Pretiosen  und  andere  Kostbarkeiten;

Kunstgegenstände,  wie  Gemälde,  Gegenstände  aus  Erzguß,  Antiquitäten;
eichen;
Schießpulver,  Schießbaumwolle,  geladene  Gewehre,  Knallsilber,  Knallquecksilber,
  Knallgold,  Feuerwerkskörper,  Pyropapier,  Nitroglycerin,
pikrinsaure  Salze,  Natronkokes,  Dynamit,  sowie  alle  anderen  der  Selbstentzündung
  oder  Explosion  unterworfenen  Gegenstände,  ferner  die  ekelerregenden
  oder  übelriechenden  Erzeugnisse,  insofern  die  in  dieser  Nummer
aufgeführten  Gegenstände  nicht  unter  den  bedingungsweise  zugelassenen
ausdrücklich  aufgezählt  sind.
selb  Die  in  Anlage  1*  verzeichneten  Gegenstände  werden  nur  unter  den  dat
  aufgeführten  Bedingungen  zur  Beförderung  zugelassen.  Denselben  sind
ondere,  andere  Gegenstände  nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.
8  können  jedoch  zwei  oder  mehrere  Vertragsstaaten  in  ihrem  gegenges
  Verkehr  für  Gegenstände,  welche  vom  internationalen  Transporte  auschlosen
  oder  nur  bedingungsweise  zugelassen  sind,  leichtere  Bedingungen
nalbbaren.  —  Solche  Vereinbarungen  sind  getroffen  worden  mit  Oesterreich-25
  ern  15/7.  92  (Rl  1039),  Nachtrag  dazu  24./3.  93  (Röhl  134);
*  93  (RGBl  241);  29./1.  94  (RGBl  113);  15./5.  02  (RGBl  137.  153);
““5  29./5.  93  (RGBl  189);  14./10.  93  (RGBl  262);  29./1.  94
400.1  113);  5./2.  94  (RGBl  149),  30./4.  94  (RGBl  403);  10./5.  94  (RGBl
858  31h  96  (RG  Bl  108);  16./9.  96  (RGBl  703);  26./8.  98  (RGl  161);
land  2  (RG#Bl  45);  9./7.  02  (RGBl  256);  17./2.  03  (Re#Bl  25);  Nieder-".

  Schweiz  29./1.  94  (RGBl  113);  8./1.  02  (RGBl  4).  Ebenso  ist  zwischen

#olche  egierungen  Frankreichs,  Belgiens,  Luxemburgs  und  der  Niederlande  eine

(Zef  Vereinbarung  am  9./8.  93  (in  Kraft  seit  1./3.  94)  getroffen  worden
cähr.  ft  internat.  Eisenb.,  2,  S.  41  ff..

1.

seitigen

lage  Die  Anlage  1  stimmt  betreffs  der  Mehrzahl  der  Gegenstände  mit  An—

überein  zum  §  48  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands