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768  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  über  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  4—6.

geschlossen  oder  zu  diesem  Transporte  nur  bedingungsweise  zugelassen
  sind.

Art.  4.  Die  Bedingungen  der  gemeinsamen  Tarife  der  Eisenbahnvereine
  oder  Verbände,  sowie  die  Bedingungen  der  besonderen
Tarife  der  Eisenbahnen  haben,  sofern  diese  Tarife  auf  den  internationalen
  Transport  Anwendung  finden  sollen,  insoweit  Geltung,
als  sie  diesem  Uebereinkommen  nicht  widersprechen;  anderenfalls  sind
sie  nichtig.

Art.  5.  Jede  nach  Maßgabe  des  Art.  1  bezeichnete  Eisenbahn
ist  verpflichtet,  nach  den  Festsetzungen  und  unter  den  Bedingungen
dieses  Uebereinkommens,  die  Beförderung  von  Gütern  im  internationalen
  Verkehr  zu  übernehmen,  sofern

1.  der  Absender  den  Anordnungen  dieses  Uebereinkommens  sich

unterwirft;

2.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Transportmitteln  mög

lich  ist;

3.  nicht  Umstände,  welche  als  höhere  Gewalt  zu  betrachten  sind,

die  Beförderung  verhindern.

Die  Eisenbahnen  sind  nur  verpflichtet,  die  Güter  zum  Trans—
port  anzunehmen,  soweit  die  Beförderung  derselben  sofort  erfolgen
kann.  Die  für  die  Versandstation  geltenden  besonderen  Vorschriften
bestimmen,  ob  dieselbe  verpflichtet  ist,  die  Güter,  deren  Beförderung
nicht  sofort  erfolgen  kann,  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Die  Beförderung  der  Güter  findet  in  der  Reihenfolge  statt,  in
welcher  sie  zum  Transport  angenommen  worden  sind,  sofern  die
Eisenbahn  nicht  zwingende  Gründe  des  Eisenbahnbetriebes  oder  das
öffentliche  Interesse  für  eine  Ausnahme  geltend  machen  kann.

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Artikels
begründet  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  dadurch  entstandenen  Schadens.

Art.  6.  Jede  internationale  Sendung  (Art.  1)  muß  von  einem
Frachtbrief  begleitet  sein,  welcher  folgende  Angaben  enthält:

a)  Ort  und  Tag  der  Ausstellung;

b)  die  Bezeichnung  der  Versandstation,  sowie  der  Versandbahn;

c)  die  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation,  den  Namen  und  den
Wohnort  des  Empfängers;

d)  die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  ihrem  Inhalt,  die  Angabe
des  Gewichtes  oder  statt  dessen  eine  den  besonderen  Vorschriften
der  Versandbahn  entsprechende  Angabe;  ferner  bei  Stückgut
die  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Zeichen  und  Nummer  der
Frachtstücke;

e)  das  Verlangen  des  Absenders,  Spezialtarife  unter  den  in  den

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