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Vom  14.  Oktober  1890.  769

Artikeln  14  und  35  für  zulässig  erklärten  Bedingungen  zur

Anwendung  zu  bringen;

)  die  Angabe  des  deklarirten  Interesses  an  der  Lieferung  (Art.  38

und  40);

8)  die  Angabe,  ob  das  Gut  in  Eilfracht  oder  in  gewöhnlicher

Fracht  zu  befördern  sei;

das  genaue  Verzeichniß  der  für  die  zoll=  oder  steueramtliche

Behandlung  oder  polizeiliche  Prüfung  nöthigen  Begleitpapiere;
0  den  Frankaturvermerk  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der  Fracht
ver  der  Hinterlegung  eines  Frankaturvorschusses  (Art.  12

s.  3);

die  auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen,  und  zwar  sowohl
die  erst  nach  Eingang  auszuzahlenden,  als  auch  die  von  der

Eisenbahn  geleisteten  Baarvorschüsse  (Art.  13);
die  Angabe  des  einzuhaltenden  Transportweges,  unter  Bezeichnung
  der  Stationen,  wo  die  Zollabfertigung  stattfinden  soll.

In  Ermangelung  dieser  Angabe  hat  die  Eisenbahn  denjenigen
  Weg  zu  wählen,  welcher  ihr  für  den  Absender  am  zweckmäßigsten
  scheint.  Für  die  Folgen  dieser  Wahl  haftet  die

isenbahn  nur,  wenn  ihr  hierbei  ein  grobes  Verschulden  zur
Last  fällt.

Wenn  der  Absender  den  Transportweg  angegeben  hat,  ist
die  Eisenbahn  nur  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  berechtigt,
  für  die  Beförderung  der  Sendung  einen  anderen  Weg
zu  benutzen:

1.  daß  die  Zollabfertigung  immer  in  den  vom  Absender  bezeichneten

  Stationen  stattfindet;
daß  keine  höhere  Fracht  gefordert  wird,  als  diejenige,  welche

hätte  bezahlt  werden  müssen,  wenn  die  Eisenbahn  den  im

Frachtbrief  bezeichneten  Weg  benutzt  hätte;

3.  daß  die  Lieferfrist  der  Waare  nicht  länger  ist,  als  sie  gewesen
  wäre,  wenn  die  Sendung  auf  dem  im  Frachtbrief
bezeichneten  Wege  ausgeführt  worden  wäre;

4-1  Hat  die  Versandstation  einen  anderen  Transportweg  gewählt,

*2  so  hat  sie  davon  dem  Absender  Nachricht  zu  geben.

die  Unterschrift  des  Absenders  mit  seinem  Namen  oder  seiner

irma,  sowie  die  Angabe  seiner  Wohnung.  Die  Unterschrift
kann  durch  eine  gedruckte  oder  gestempelte  Zeichnung  des  Absenders
  ersetzt  werden,  wenn  die  Gesetze  oder  Reglemente  des

ersandortes  es  gestatten.

k)

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1
Zusatz  v.  16./6.  98,  Art.  1  (RGl  01,  298).
riedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  49