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770  Anhang  XV2.  Internat.  Übereinkommen  über  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.7.

Die  näheren  Festsetzungen  über  die  Ausstellung  und  den  Inhalt
des  Frachtbriefes,  insbesondere  das  zur  Anwendung  kommende  Formular,
  bleiben  den  Ausführungsbestimmungen:  vorbehalten.  "

Die  Aufnahme  weiterer  Erklärungen  in  den  Frachtbrief,  die
Ausstellung  anderer  Urkunden  anstatt  des  Frachtbriefes,  sowie  die
Beifügung  anderer  Schriftstücke  zum  Frachtbriefe  ist  unzulässig,  sofern
  dieselben  nicht  durch  dieses  Uebereinkommen  für  statthaft  erklärt
  sind.

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1  82.  [Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.]  Zur  Ausstellung  der  internationalen
  Frachtbriefe  sind  Formulare  nach  Maßgabe  der  Anlage  2  zu  verwenden.
  Dieselben  müssen  für  gewöhnliche  Fracht  auf  weißes  Papier,  für
Eilfracht  gleichfalls  auf  weißes  Papier,  mit  einem  auf  der  Vorder=  und  Rückseite
  oben  und  unten  am  Rande  anzubringenden  rothen  Streifen  gedruckt  sein-Die
  Frachtbriefe  müssen  zur  Beurkundung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  den
diesfallsigen  Vorschriften  den  Kontrolstempel  einer  Bahn  oder  eines  Bahnkomplexes
  des  Versandlandes  tragen.

Der  Frachtbrief  —  und  zwar  sowohl  der  Vordruck  als  die  geschrieben
Ausfüllung  —  soll  entweder  in  deutscher  oder  in  französischer  Sprache  ausgestellt
  werden.

Im  Falle,  daß  die  amtliche  Gesprächssprache  des  Landes  der  Versandstation
  eine  andere  ist,  kann  der  Frachtbrief  in  dieser  amtlichen  Geschäftssprache
ausgestellt  werden,  muß  aber  alsdann  eine  genaue  Uebersetzung  in  deutscher
oder  französischer  Sprache  enthalten.

Die  stark  umrahmten  Theile  des  Formulars  sind  durch  die  Eisenbahnen,
die  übrigen  durch  den  Absender  auszufüllen.

Mehrere  Gegenstände  dürfen  nur  dann  in  einen  und  denselben  Frachtbrief
  aufgenommen  werden,  wenn  das  Zusammenladen  derselben  nach  ihrer
Beschaffenheit  ohne  Nachtheil  erfolgen  kann  und  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften
  nicht  entgegenstehen.

Den  nach  den  Bestimmungen  der  geltenden  Reglemente  vom  Absender
bezw.  Empfänger  auf=  und  abzuladenden  Gütern  sind  besondere,  andere  Gegen
stände  nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.

Auch  kann  die  Versandstation  verlangen,  daß  für  jeden  Wagen  ein  besonderer
  Frachtbrief  beigegeben  wird.  „

Es  ist  —  jedoch  ohne  jede  Verbindlichkeit  und  Verantwortlichkeit  für  de
Eisenbahn  —  gestattet,  auf  dem  Frachtbriefe  folgende  nachrichtliche  Vermerle
anzubringen:

von  Sendung  des  N.  N.

im  Auftrage  des  N.  N.

zur  Verfügung  des  N.  J.

zur  Weiterbeförderung  an  N.  N.

versichert  bei  N.  N.

Diese  Vermerke  können  sich  nur  auf  die  ganze  Sendung  beziehen  un
müssen  auf  dem  unteren  Theile  der  Rückseite  des  Frachtbriefs  eingetragen
werden.