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Vom  14.  Oltober  1890.  771
§.'

Die  Eisenbahn  kann  indeß,  wenn  es  die  Gesetze  oder  Reglemente
  des  Versandortes  vorschreiben,  vom  Absender  außer  dem  Frachtbrief
  die  Ausstellung  einer  Urkunde  verlangen,  welche  dazu  bestimmt
ist,  in  den  Händen  der  Verwaltung  zu  bleiben,  um  ihr  als  Beweis
über  den  Frachtvertrag  zu  dienen.

Jede  Eisenbahnverwaltung  ist  berechtigt,  für  den  internen  Dienst
n  Stammheft  zu  erstellen,  welches  in  der  Versandstation  bleibt  und
mit  berselben  Nummer  versehen  wird,  wie  der  Frachtbrief  und  das

uplikat.  #

Art.  7.  Der  Absender  haftet  für  die  Richtigkeit  der  in  den
Frachtbrief  aufgenommenen  Angaben  und  Erklärungen  und  trägt
alle  Folgen,  welche  aus  unrichtigen,  ungenauen  oder  ungenügenden
erklärungen  entspringen.

Die  Eisenbahn  ist  jederzeit  berechtigt,  die  Uebereinstimmung  des
Inhalts  der  Sendungen  mit  den  Angaben  des  Frachtbriefes  zu
prüfen.  Die  Feststellung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  am  Orte  des

organges  bestehenden  Gesetze  oder  Reglemente.  Der  Berechtigte

gehörig  eingeladen  werden,  bei  der  Prüfung  zugegen  zu  sein,
dorbehaltlich  des  Falles,  wenn  die  letztere  auf  Grund  polizeilicher
taßregeln,  die  der  Staat  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
oder  der  öffentlichen  Ordnung  zu  ergreifen  berechtigt  ist,  stattfindet.
G  Hinsichtlich  des  Rechts  und  der  Verpflichtung  der  Bahnen,  das

„icht  oder  die  Stückzahl  des  Gutes  zu  ermitteln  oder  zu  kontrogeran
  lind  die  Gesetze  und  Reglemente  des  betreffenden  Staates  maßn



Bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts  einer  Sendung  oder  bei
zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts  sowie  bei  Ueberlastung  eines  vom

sender  beladenen  Wagens  ist  —  abgesehen  von  der  Nachzahlung
*  etwaigen  Frachtunterschieds  und  dem  Ersatze  des  entstandenen
adens  sowie  den  durch  strafgesetzliche  oder  polizeiliche  Bestim—
ungen  vorgesehenen  Strafen  —  ein  Frachtzuschlag  an  die  am
kansporte  betheiligten  Eisenbahnen  nach  Maßgabe  der  Aushrungsbestimmungen:-
  zu  gahlen.

Ein  Frachtzuschlag?  wird  nicht  erhoben:

2  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe  von  Gütern,  zu  deren  Verwiegung
  die  Eisenbahn  nach  den  für  die  Versandstation  geltenden

Bestimmungen  verpflichtet  ist;

01  8  der  Fassung  des  Zusatzübereinkommens  v.  16./6.  98,  Art.  1(RGBl

grap  r  83.  [Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.]  Wenn  die  im  Para-1
  isfer  4  und  in  der  Anlage  1  aufgeführten  Gegenstände  unter  un-49
