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772  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  über  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  8.9

b.  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe  oder  bei  Ueberlastung,  wenn  der
Absender  im  Frachtbriefe  die  Verwiegung  durch  die  Eisenbahn
verlangt  hat;

xc.  bei  einer  während  des  Transports  in  Folge  von  Witterungseinflüssen
  eingetretenen  Ueberlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,
  daß  er  bei  der  Beladung  des  Wagens  die  für  die  Versandstation
  geltenden  Bestimmungen  eingehalten  hat.“

Art.  8.  Der  Frachtvertrag  ist  abgeschlossen,  sobald  das  Gut
mit  dem  Frachtbriefe  von  der  Versandstation  zur  Beförderung  angenommen
  ist.  Als  Zeichen  der  Annahme  wird  dem  Frachtbriefe
der  Datumstempel  der  Versandstation  aufgedrückt.

Die  Abstempelung  hat  ohne  Verzug  nach  vollständiger  Auslieferung
  des  in  demselben  Frachtbriefe  verzeichneten  Gutes  und  au
Verlangen  des  Absenders  in  dessen  Gegenwart  zu  erfolgen.  „

Der  mit  dem  Stempel  versehene  Frachtbrief  dient  als  Beweis
über  den  Frachtvertrag.

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richtiger  oder  ungenauer  Deklaration  zur  Beförderung  aufgegeben  oder  die  in
Anlage  1  gegebenen  Sicherheitsvorschriften  bei  der  Aufgabe  außer  Acht  gelassen
werden,  beträgt  der  Frachtzuschlag  15  Franken  für  jedes  Brutto-Kilogramm
des  ganzen  Versandstücks.

In  allen  anderen  Fällen  beträgt  der  im  Artikel  7  des  Uebereinkommens
vorgesehene  Frachtzuschlag  für  unrichtige  Inhaltsangabe,  sofern  diese  eine
Frachtverkürzung  herbeizuführen  nicht  geeignet  ist,  1  Frank  für  den  Frachtbrief,
  sonst  das  Doppelte  des  Unterschieds  der  Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur
Bestimmungsstation  für  den  angegebenen  und  der  für  den  ermittelten  Inhalt,
mindestens  aber  1  Frank.

Im  Falle  zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts  beträgt  der  Frachtzuschlat
das  Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der  Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur
Bestimmungsstation  für  das  angegebene  und  der  für  das  ermittelte  Gewich

Im  Falle  der  Ueberlastung  eines  vom  Absender  beladenen  Wagens  beträg
der  Frachtzuschlag  das  Sechsfache  der  Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation
  für  das  die  zulässige  Belastung  übersteigende  Gewicht.  Wenn
gleichzeitig  eine  zu  niedrige  Gewichtsangabe  und  eine  Ueberlastung  vorliegt
so  wird  sowohl  der  Frachtzuschlag  für  zu  niedrige  Gewichtsangabe,  als  au
der  Frachtzuschlag  für  Ueberlastung  erhoben.

Der  Frachtzuschlag  für  Ueberlastung  (Absatz  4)  wird  erhoben:

a)  bei  Verwendung  von  Wagen,  die  nur  eine,  die  zulässige  Belastung

kennzeichnende  Anschrift  tragen,  wenn  das  angeschriebene  „Ladegew
oder  die  angeschriebene  „Tragfähigkeit“  bei  der  Beladung  um  me  v
als  5  Prozent  überschritten  ist;  5
b)  bei  Verwendung  von  Wagen,  welche  zwei  Anschriften  tragen,  *
zwar  „Ladegewicht“  (Normalbelastung)  und  „Tragfähigkeit“  (Maxima  «
belastung),  wenn  die  Belastung  diese  Tragfähigkeit  überhaupt  übersteigt-1
  Dieser  5.  Absatz  ist  durch  das  cit.  Zusatzübereinkommen  eingeschoben-