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Vom  14.  Oktober  1890.  773

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Jedoch  machen  bezüglich  derjenigen  Güter,  deren  Aufladen  nach
den  Tarifen  oder  nach  besonderer  Vereinbarung,  soweit  eine  solche
in  dem  Staatsgebiete,  wo  sie  zur  Ausführung  gelangt,  zulässig  ist,
von  dem  Absender  besorgt  wird,  die  Angaben  des  Frachtbriefes  über

as  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Stücke  gegen  die  Eisenbahn  keinen
eweis,  sofern  nicht  die  Nachwiegung  bezw.  Nachzählung  seitens  der
Eisenbahn  erfolgt  und  dies  auf  dem  Frachtbriefe  beurkundet  ist.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  den  Empfang  des  Frachtgutes,

unter  Angabe  des  Datums  zur  Annahme  der  Beförderung,  auf  einem

ihr  mit  dem  Frachtbriefe  vorzulegenden  Duplikate  desselben  zu  becheinigen.


!1!  Dieses  Duplikat  hat  nicht  die  Bedeutung  des  Originalfrachtiefes
  und  eben  so  wenig  diejenige  eines  Konnossements  (Ladeeins).


g  Art.  9.  Soweit  die  Natur  des  Frachtgutes  zum  Schutze  gegen
erlust  oder  Beschädigung  auf  dem  Transporte  eine  Verpackung
ig  macht,  liegt  die  gehörige  Besorgung  derselben  dem  Absender  ob.

is  Ist  der  Absender  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen,  so

die  Eisenbahn,  falls  sie  nicht  die  Annahme  des  Gutes  verweigert,

Fecchtigt  zu  verlangen,  daß  der  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  das

öhhlen  oder  die  Mängel  der  Verpackung  unter  spezieller  Bezeichnung
nerkennt  und  der  Versandstation  hierüber  außerdem  eine  besondere

*  lärung  nach  Maßgabe  eines  durch  die  Ausführungsbestimmungen
stzusetzenden  Formulars  ausstellt.7

ba  Für  derartig  bescheinigte,  sowie  für  solche  Mängel  der  Ver—
h  kung,  welche  äußerlich  nicht  erkennbar  sind,  hat  der  Absender  zu
aften  und  jeden  daraus  entstehenden  Schaden  zu  tragen,  bezw.  der
lähnverwaltung  zu  ersetzen.  Ist  die  Ausstellung  der  gedachten  Errung
  nicht  erfolgt,  so  haftet  der  Absender  für  äußerlich  erkenn-——
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nöth

über  184  der  Ausführungsbestimmungen  (in  der  Fassung  des  ang.  Zusatzeinkommens).
  Für  die  im  Artikel  9  des  Uebereinkommens  vorgesehene

brurung  ist  das  Formular  in  Anlage  3  (hier  nicht  mit  abgedruckt)  zu  geen.


pact  Sofern  ein  Absender  gleichartige  der  Verpackung  bedürftige  Güter  unveraufun
  er  mit  denselben  Mängeln  der  Verpackung  auf  der  gleichen  Station
Send  eben  hflegt,  kann  er  an  Stelle  der  besonderen  Erklärung  für  jede
lage  ans  ein  für  allemal  eine  allgemeine  Erklärung  nach  dem  in  der  Anbrief
  3  vorgesehenen  Formular  abgeben.  In  diesem  Falle  muß  der  Frachtwei
  außer  der  im  Artikel  9  Absatz  2  vorgesehenen  Anerkennung  einen  Hinauf

  die  der  Versandstation  abgegebene  allgemeine  Erklärung  enthalten.