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774  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  ..  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  10—13.

bare  Mängel  der  Verpackung  nur,  wenn  ihm  ein  arglistiges  Verfahren
  zur  Last  fällt.

Art.  10.  Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtbriefe  diejenigen
  Begleitpapiere  beizugeben,  welche  zur  Erfüllung  der  etwa
bestehenden  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften  vor  der  Ablieserung
  an  den  Empfänger  erforderlich  sind.  Er  haftet  der  Eisenbahn,
sofern  derselben  nicht  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle  Folgen,
welche  aus  dem  Mangel,  der  Unzulänglichkeit  oder  Unrichtigkeit  dieser
Papiere  entstehen.

Der  Eisenbahn  liegt  eine  Prüfung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  derselben  nicht  ob.

Die  Zoll-,  Steuer=  und  Polizeivorschriften  werden,  so  lange
das  Gut  sich  auf  dem  Wege  befindet,  von  der  Eisenbahn  erfüllt.
Sie  kann  diese  Aufgabe  unter  ihrer  eigenen  Verantwortlichkeit  einem
Kommissionär  übertragen  oder  sie  selbst  übernehmen.  In  beiden
Fällen  hat  sie  die  Verpflichtungen  eines  Kommissionärs.

Der  Verfügungsberechtigte  kann  jedoch  der  Zollbehandlung  entweder
  selbst,  oder  durch  einen  im  Frachtbrief  bezeichneten  Bevollmächtigten
  beiwohnen,  um  die  nöthigen  Aufklärungen  über  die
Tarifirung  des  Gutes  zu  ertheilen  und  seine  Bemerkungen  beizufügen.
  Diese  dem  Verfügungsberechtigten  ertheilte  Befugniß  begründet
nicht  das  Recht,  das  Gut  in  Besitz  zu  nehmen  oder  die  Zollbehand—
lung  selbst  vorzunehmen.

Bei  der  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  steht  dem
Empfänger  das  Recht  zu,  die  zoll=  und  steueramtliche  Behandlung
zu  besorgen,  falls  nicht  im  Frachtbriefe  etwas  Anderes  festgesetzt  ist

Art.  11.  Die  Berechnung  der  Fracht  erfolgt  nach  Maßgabe
der  zu  Recht  bestehenden  gehörig  veröffentlichten  Tarife.  Jedes
Privatübereinkommen,  wodurch  einem  oder  mehreren  Absendern  eine
Preisermäßigung  gegenüber  den  Tarifen  gewährt  werden  soll,  w
verboten  und  nichtig.  Dagegen  sind  Tarifermäßigungen  erlaubt
welche  gehörig  veröffentlicht  sind  und  unter  Erfüllung  der  gleichen
Bedingungen  Jedermann  in  gleicher  Weise  zu  Gute  kommen.

Außer  den  im  Tarife  angegebenen  Frachtsätzen  und  Vergütungen
für  besondere  im  Tarife  vorgesehene  Leistungen  zu  Gunsten  ½,
Eisenbahnen  dürfen  nur  baare  Auslagen  erhoben  werden  —  inst
besondere  Aus-,  Ein=  und  Durchgangsabgaben,  nicht  in  den  Tar#)
aufgenommene  Kosten  für  Ueberführung  und  Auslagen  für  Repara
turen  an  den  Gütern,  welche  in  Folge  ihrer  äußeren  oder  inneren
Beschaffenheit  zu  ihrer  Erhaltung  nothwendig  werden.  *

Diese  Auslagen  sind  gehörig  festzustellen  und  in  dem  Frachtbrief
ersichtlich  zu  machen,  welchem  die  Beweisstücke  beizugeben  sind.