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Vom  14.  Oktober  1890.  775

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Art.  12.1  Werden  die  Frachtgelder  nicht  bei  der  Aufgabe  des
Gutes  zur  Beförderung  berichtigt,  so  gelten  sie  als  auf  den  Empfänger
  angewiesen.

Bei  Gütern,  welche  nach  dem  Ermessen  der  annehmenden  Bahn
schnellem  Verderben  unterliegen  oder  wegen  ihres  geringen  Werthes
die  Fracht  nicht  sicher  decken,  kann  die  Vorausbezahlung  der  Frachtgelder
  gefordert  werden.  #

Wenn  im  Falle  der  Frankirung  der  Betrag  der  Gesammtfracht
beim  Versand  nicht  genau  bestimmt  werden  kann,  so  kann  die  Verandbahn
  die  Hinterlegung  des  ungefähren  Frachtbetrages  fordern.

Wurde:  der  Tarif  unrichtig  angewendet  oder  sind  Rechnungsfehler
  bei  der  Festsetzung  der  Frachtgelder  und  Gebühren  vorgekommen,
  so  ist  das  zu  wenig  Geforderte  nachzuzahlen,  das  zu  viel  Erhobene
  zu  erstatten.  Ein  derartiger  Anspruch  auf  Rückzahlung  oder

achzahlung  verjährt  in  einem  Jahre  vom  Tage  der  Zahlung  an,
sofern  er  nicht  unter  den  Parteien  durch  Anerkenntniß,  Vergleich  oder
gerichtliches  Urtheil  festgestellt  ist.  Auf  die  Verjährung  finden  die
estimmungen  des  Artikel  45  Absatz  3  und  4  Anwendung.  Die  Bestimmung
  des  Artikel  44  Absatz  1  findet  keine  Anwendung.

Art.  13.3  Dem  Absender  ist  gestattet,  das  Gut  bis  zur  Höhe

des  Werthes  desselben  mit  Nachnahme  zu  belasten.  Bei  denjenigen
Gütern,  für  welche  die  Eisenbahn  Vorausbezahlung  der  Fracht  zu

berlangen  berechtigt  ist  (Artikel  12  Absatz  2),  kann  die  Belastung  mit
achnahme  verweigert  werden.

Für  die  aufgegebene  Nachnahme  wird  die  tarifmäßige  Provision
berechnet.

Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  dem  Absender  die  Nachnahme
  eher  auszuzahlen,  als  bis  der  Betrag  derselben  vom  Empfänger
böahlt  ist.  Dies  findet  auch  Anwendung  auf  Auslagen,  welche  vor
er  Ausgabe  für  das  Frachtgut  gemacht  worden  sind.

d  Ist  das  Gut  ohne  Einziehung  der  Nachnahme  abgeliefert  woren,
  so  haftet  die  Eisenbahn  für  den  Schaden  bis  zum  Betrag  der
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  Ausführungsbestimmungen  85  (eingeschoben  durch  das  ang.  Zusatibereinkommen).



we  Die  Versandstation  hat  im  Frachtbrief-Duplikate  die  frankirten  Gebühren,
evon  ihr  in  den  Frachtbrief  eingetragen  wurden,  zu  spezifiziren.

gese  Zur  Erhebung  der  im  Artikel  12  Absatz  4  des  Uebereinkommens  vor-!

  henen  Ansprüche  gegen  die  Bahnverwaltung  genügt  in  dem  Falle,  wenn

i  Frachtgelder  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  zur  Beförderung  berichtigt  wurden,
Beibringung  des  Frachtbrief-Duplikats.

In  der  Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.

Abs.  1  in  der  Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.