—  —

776  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  über  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  14.15.

—  —

Nachnahme  und  hat  denselben  dem  Absender  sofort  zu  ersetzen,  vor—
behaltlich  ihres  Rückgriffs  gegen  den  Empfänger.

Art.  14.  Die  Ausführungsbestimmungen:  werden  die  allgemeinen
  Vorschriften  betreffend  die  Maximallieferfristen,  die  Berech-.——


1  §  6.  Die  Lieferfristen  dürfen  die  nachstehenden  Maximalfristen  nicht
überschreiten:
a)  für  Eilgüter:
1.  Expeditionsfrift  1  Tag;

2.  Transportfrist  für  je  auch  nur  angefangene
250  Kilomettter  1  Tag;
b)  für  Frachtgüter:
1.  Expeditionsfrit
2.  Transportfrist  für  je  auch  nur  angefangene
250  Kiloneter  20Dage.  "

Wenn  der  Transport  aus  dem  Bereiche  einer  Eisenbahnverwaltung  in
den  Bereich  einer  anderen  anschließenden  Verwaltung  übergeht,  so  berechnen
sich  die  Transportfristen  aus  der  Gesammtentfernung  zwischen  der  Aufgabeund
  Bestimmungsstation,  während  die  Expeditionsfristen  ohne  Rücksicht  au
die  Zahl  der  durch  den  Transport  berührten  Verwaltungsgebiete  nur  einma
zur  Berechnung  kommen.

Die  Gesetze  und  Reglemente  der  vertragschließenden  Staaten  bestimmen,
inwiefern  den  unter  ihrer  Aufsicht  stehenden  Bahnen  gestattet  ist,  Zuschlagsfristen
  für  folgende  Fälle  festzusetzen:

1.  für  Messen;  2.  für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse;  3.  wenn
das  Gut  einen  nicht  überbrückten  Flußübergang  oder  eine  Verbindungsbahn
  zu  passiren  hat,  welche  zwei  am  Transport  theilnehmende  Bahnen
verbindet;  4.  für  Bahnen  von  untergeordneter  Bedeutung,  sowie  für
den  Uebergang  auf  Bahnen  mit  anderer  Spurweite.  "

Wenn  eine  Eisenbahn  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  ist,  von  den  in
diesem  Paragraphen  Ziffer  1  bis  4  für  die  einzelnen  Staaten  als  fakultativ
zulässig  bezeichneten  Zuschlagsfristen  Gebrauch  zu  machen,  so  soll  sie  auf  dem
Frachtbriefe  den  Tag  der  Uebergabe  an  die  nachfolgende  Bahn  mittelst  Abstempelung
  vormerken  und  die  Ursache  und  Dauer  der  Lieferfristüberschreitung,
welche  sie  in  Anspruch  genommen  hat,  auf  demselben  angeben.

Die  Lieferfrist  beginnt  mit  der  auf  die  Annahme  des  Gutes  nebst  Frachtbrief
  folgenden  Mitternacht  und  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  das
Gut  dem  Empfänger  oder  derjenigen  Person,  an  welche  die  Ablieferung  giltig
geschehen  kann,  nach  den  für  die  abliefernde  Bahn  geltenden  Bestimmungen
zugestellt  bezw.  avisirt  ist.  „

Dieselben  Bestimmungen  sind  maßgebend  für  die  Art  und  Weise,  wie
die  Uebergabe  des  Avisbriefes  zu  konstatiren  ist.

Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für  die  Dauer  der  zoll=  oder  steueramtlichen
  oder  polizeilichen  Abfertigung,  sowie  für  die  Dauer  einer  ohne  Verschulden
  der  Eisenbahn  eingetretenen  Betriebsstörung,  durch  welche  der  Antritt
oder  die  Fortsetzung  des  Bahntransports  zeitweilig  verhindert  wird.

2  Tage;