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Vom  14.  Oktober  1890.  777

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nung,  den  Beginn,  die  Unterbrechung  und  das  Ende  der  Lieferfristen
feststellen.

Wenn  nach  den  Gesetzen  und  Reglementen  eines  der  Vertragsstaaten
  Spezialtarife  zu  reduzirten  Preisen  und  mit  verlängerten
Lieferfristen  gestattet  sind,  so  können  die  Eisenbahnen  dieses  Staates
iese  Tarife  mit  verlängerten  Lieferfristen  auch  im  internationalen

erkehr  anwenden.

Im  Uebrigen  richten  sich  die  Lieferfristen  nach  den  Bestimmungen
  der  im  einzelnen  Falle  zur  Anwendung  kommenden  Tarife.

Art.  15.1  Der  Absender  allein  hat  das  Recht,  die  Verfügung
zu  treffen,  daß  das  Gut  auf  der  Versandstation  zurückgegeben,
unterwegs  angehalten  oder  an  einen  anderen  als  den  im  Frachtbriefe
zeichneten  Empfänger  am  Bestimmungsort  oder  auf  einer  Zwischensation
  oder  auf  einer  über  die  Bestimmungsstation  hinaus  oder
seitwärts  gelegenen  Station  abgeliefert  werde.  Anweisungen  des  Abenders
  wegen  nachträglicher  Auflage,  Erhöhung,  Minderung  oder
Hrrückziehung  von  Nachnahmen  sowie  wegen  nachträglicher  Fran-Nng
  können  nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahn  zugelassen  werden.
achträgliche  Verfügungen  oder  Anweisungen  anderen  als  des  anbegebenen
  Inhalts  sind  unzulässig.

d  Dieses  Recht  steht  indeß  dem  Absender  nur  dann  zu,  wenn  er
as  Duplikat  des  Frachtbriefes  vorweist.  Hat  die  Eisenbahn  die
seweisungen  des  Absenders  befolgt,  ohne  die  Vorzeigung  des  Dudlikatfrachtbriefes

  zu  verlangen,  so  ist  sie  für  den  daraus  entstanühnen

  Schaden  dem  Empfänger,  welchem  der  Absender  dieses  Duplikat
Ageben  hat,  haftbar.

n  Derartige  Verfügungen  des  Absenders  ist  die  Eisenbahn  zu  beccten

  nur  verpflichtet,  wenn  sie  ihr  durch  Vermittlung  der  Versandation
  zugekommen  sind.

Fr  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  auch  wenn  er  das

sün  rtbriefduplikat  besitzt,  sobald  ac  Ankunft  des  Jutes  r  rc

ngso  «  änger  übergeben  oder  die
—  8930  rte  der  Frachtbrief  dem  Empfäng  g

ein  Ist  der  auf  die  Auflieferung  der  Waare  zum  Transport  folgende  Tag
onntag,  so  beginnt  die  Lieferfrist  24  Stunden  später.
frist  Falls  der  letzte  Tag  der  Lieferfrist  ein  Sonntag  ist,  so  läuft  die  Liefer-At
  an  dem  darauffolgenden  Tage  ab.
iese  zwei  Ausnahmen  sind  auf  Eilgut  nicht  anwendbar.
e  alls  ein  Staat  in  die  Gesetze  oder  in  die  genehmigten  Eisenbahnregleeine
  Bestimmung  in  Betreff  der  Unterbrechung  des  Waarentransportes
im  *I  und  gewissen  Feiertagen  aufnimmt,  so  werden  die  Transportfristen
erhältniß  verlängert.
bs.  1  in  der  Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.