778  Anhang  XV  2.  Internat.  übereinkommen  N.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  16—22.

—-von

  dem  letzteren  nach  Maßgabe  des  Art.  16  erhobene  Klage  der
Eisenbahn  zugestellt  worden  ist.  Ist  dies  geschehen,  so  hat  die  Eisenbahn
  nur  Anweisungen  des  bezeichneten  Empfängers  zu  beachten,
widrigenfalls  sie  demselben  für  das  Gut  haftbar  wird.

Die  Eisenbahn  darf  die  Ausführung  der  im  Absatz  1  vorgesehenen
  Anweisungen  nur  dann  verweigern  oder  verzögern,  oder  solche
Anweisungen  in  veränderter  Weise  ausführen,  wenn  durch  die  Befolgung
  derselben  der  regelmäßige  Transportverkehr  gestört  würde-Die

  im  ersten  Absatze  dieses  Artikels  vorgesehenen  Verfügungen
müssen  mittelst  schriftlicher  und  vom  Absender  unterzeichneter  Erklärung
  nach  dem  in  den  Ausführungsbestimmungen  vorgeschriebenen
Formulare  erfolgen.  Die  Erklärung  ist  auf  dem  Frachtbriefduplikat
zu  wiederholen,  welches  gleichzeitig  der  Eisenbahn  vorzulegen  un
von  dieser  dem  Absender  zurückzugeben  ist.

Jede  in  anderer  Form  gegebene  Verfügung  des  Absenders  it
nichtig.

Die  Eisenbahn  kann  den  Ersatz  der  Kosten  verlangen,  welche
durch  die  Ausführung  der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Verfügungen
entstanden  sind,  insoweit  diese  Verfügungen  nicht  durch  ihr  eigenes
Verschulden  veranlaßt  worden  sind.

Art.  16.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  am  Bestimmungsorte
dem  bezeichneten  Empfänger  gegen  Bezahlung  der  im  Frachtbriefe
ersichtlich  gemachten  Beträge  und  gegen  Bescheinigung  des  Empfangs
  den  Frachtbrief  und  das  Gut  auszuhändigen.

Der  Empfänger  ist  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungs
orte  berechtigt,  die  durch  den  Frachtverkehr  begründeten  Rechte  gegen
Erfüllung  der  sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen  in  eigenem
Namen  gegen  die  Eisenbahn  geltend  zu  machen,  sei  es,  daß  er  hierbei
  in  eigenem  oder  in  fremdem  Interesse  handle.  Er  ist  insbe
sondere  berechtigt,  von  der  Eisenbahn  die  Uebergabe  des  Frachtbriefeund
  die  Auslieferung  des  Gutes  zu  verlangen.  Dieses  Recht  erlischt,
  wenn  der  im  Besitz  des  Duplikats  befindliche  Absender  der
Eisenbahn  eine  nach  Maßgabe  des  Art.  15  entgegenstehende  Verfügung
  ertheilt  hat.

Als  Ort  der  Ablieferung  gilt  die  vom  Absender  bezeichnett
Bestimmungsstation.  *

Art.  17.  Durch  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefe

1  8  7  der  Ausführungsbestimmungen  wiederholt  die  Bestimmung  *

treffs  des  Formulars  (Anl.  4  des  Uebereinkommens).  Von  dem  Abdruck!
abgesehen.