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Vom  14.  Oltober  1890.  779

wird  der  Empfänger  verpflichtet,  der  Eisenbahn  die  im  Frachtbrief
ersichtlich  gemachten  Beträge  zu  bezahlen.

Art.  18.  Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Eisenbahntransportes
  durch  höhere  Gewalt  oder  Zufall  verhindert  und  kann
er  Transport  auf  einem  anderen  Wege  nicht  stattfinden,  so  hat  die

Zisenbahn  den  Absender  um  anderweitige  Disposition  über  das  Gut
anzugehen.
Der  Absender  kann  vom  Vertrage  zurücktreten,  muß  aber  die
Eisenbahn,  sofern  derselben  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  die
osten  zur  Vorbereitung  des  Transportes,  die  Kosten  der  Wiederausladung
  und  die  Ansprüche  in  Beziehung  auf  den  etwa  bereits
bürückgelegten  Transportweg  entschädigen.

Wenn  im  Falle  einer  Betriebsstörung  die  Fortsetzung  des  Transvortes
  auf  einem  anderen  Wege  stattfinden  kann,  ist  die  Entscheiung
  der  Eisenbahn  überlassen,  ob  es  dem  Interesse  des  Absenders
entspricht,  den  Transport  auf  einem  anderen  Wege  dem  Bestimmungsorte
  zuzuführen,  oder  den  Transport  anzuhalten  und  den  Absender
um  anderweite  Anweisung  anzugehen.

Befindet  sich  der  Absender  nicht  im  Besitze  des  Frachtbriefduplikats,
  so  dürfen  die  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Anweisungen
äer  die  Person  des  Empfängers,  noch  den  Bestimmungsort  abern.



Art.  19.  Das  Verfahren  bei  Ablieferung  der  Güter,  sowie  die

etwaige  Verpflichtung  der  Eisenbahn,  das  Gut  einem  nicht  an  der
estimmungsftation  wohnhaften  Empfänger  zuzuführen,  richtet  sich
nach  den  für  die  abliefernde  Bahn  geltenden  gesetzlichen  und  regle—
mentarischen  Bestimmungen.
Art.  20.  Die  Empfangsbahn  hat  bei  der  Ablieferung  alle  durch
Frachtvertrag  begründeten  Forderungen,  insbesondere  Fracht—
und  Nebengebühren,  Zollgelder  und  andere  zum  Zwecke  der  Auslührung
  des  Transportes  gehabte  Auslagen,  sowie  die  auf  dem  Gute
aftenden  Nachnahmen  und  sonstigen  Beträge  einzuziehen,  und  zwar
öwohl  für  eigene  Rechnung,  als  auch  für  Rechnung  der  vorhergehenden
  Eisenbahnen  und  sonstiger  Berechtigter.

Art.  21.  Die  Eisenbahn  hat  für  alle  im  Art.  20  bezeichneten
Forderungen  die  Rechte  eines  Faustpfandgläubigers  an  dem  Gute.
dieses  Pfandrecht  besteht,  so  lange  das  Gut  in  der  Verwahrung
-  Eisenbahn  oder  eines  Dritten  sich  befindet,  welcher  es  für  sie
inne  hat.
Art.  22.  Die  Wirkungen  des  Pfandrechts  bestimmen  sich  nach
Rechte  des  Landes,  wo  die  Ablieferung  erfolgt.

den

dem