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780  Anhang  XV  2.  Internat.  übereinkommen  ü.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  23—27.

Art.  23.  Jede  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  nachdem  sie  bei  der
Aufnahme  oder  der  Ablieferung  des  Gutes  die  Fracht  und  die  anderen
  aus  dem  Frachtvertrage  herrührenden  Forderungen  eingezogen
hat,  den  betheiligten  Bahnen  den  ihnen  gebührenden  Antheil  an  der
Fracht  und  den  erwähnten  Forderungen  zu  bezahlen.

Die  Ablieferungsbahn  ist  für  die  Bezahlung  der  obigen  Beträge
verantwortlich,  wenn  sie  das  Gut  ohne  Einziehung  der  darauf  haftenden
  Forderungen  abliefert.  Der  Anspruch  gegen  den  Empfänger
des  Gutes  bleibt  ihr  jedoch  vorbehalten.

Die  Uebergabe  des  Gutes  von  einer  Eisenbahn  an  die  nächstfolgende
  begründet  für  die  erstere  das  Recht,  die  letztere  im  Kontokorrent
  sofort  mit  dem  Betrage  der  Fracht  und  der  sonstigen  Forderungen,
  soweit  dieselben  zur  Zeit  der  Uebergabe  des  Gutes  aus
dem  Frachtbriefe  sich  ergeben,  zu  belasten,  vorbehaltlich  der  endgültigen
  Abrechnung  nach  Maßgabe  des  ersten  Absatzes  dieses  Artikels.

Aus  dem  internationalen  Transporte  herrührende  Forderungen
der  Eisenbahnen  unter  einander  können,  wenn  die  schuldnerische  Eisenbahn
  einem  anderen  Staate  angehört  als  die  forderungsberechtigte
Eisenbahn,  nicht  mit  Arrest  belegt  oder  gepfändet  werden,  außer  in
dem  Falle,  wenn  der  Arrest  oder  die  Pfändung  auf  Grund  einer
Entscheidung  der  Gerichte  des  Staates  erfolgt,  dem  die  forderungsberechtigte
  Eisenbahn  angehört.

In  gleicher  Weise  kann  das  rollende  Material  der  Eisenbahnen
mit  Einschluß  sämmtlicher  beweglicher,  der  betreffenden  Eisenbahn
gehörenden  Gegenstände,  welche  sich  in  diesem  Material  vorfinden,  in
dem  Gebiete  eines  anderen  Staates  als  desjenigen,  welchem  die  betreffende
  Eisenbahn  angehört,  weder  mit  Arrest  belegt  noch  gepfändet
werden,  außer  in  dem  Falle,  wenn  der  Arrest  oder  die  Pfändung
auf  Grund  einer  Entscheidung  der  Gerichte  des  Staates  erfolgt,  dem
die  betreffende  Eisenbahn  angehört.

Art.  24.  Bei  Ablieferungshindernissen  hat  die  Ablieferungsstation
  den  Absender  durch  Vermittelung  der  Versandstation  von  der
Ursache  des  Hindernisses  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen.  Sie
darf  in  keinem  Falle  ohne  ausdrückliches  Einverständniß  des  Absenders
  das  Gut  zurücksenden.

Im  Uebrigen  richtet  sich  —  unbeschadet  der  Bestimmungen  des
folgenden  Artikels  —  das  Verfahren  bei  Ablieferungshindernissen
nach  den  für  die  abliefernde  Bahn  geltenden  gesetzlichen  und  reglementarischen
  Bestimmungen.

Art.  25.  In  allen  Verlust-,  Minderungs=  und  Beschädigung““
fällen  haben  die  Eisenbahnverwaltungen  sofort  eine  eingehende  Untersuchung
  vorzunehmen,  das  Ergebniß  derselben  schriftlich  festzustellen