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Vom  14.  Oktober  1890.  781
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und  dasselbe  den  Betheiligten  auf  ihr  Verlangen,  unter  allen  Um—
tänden  aber  der  Versandstation  mitzutheilen.
Wird  insbesondere  eine  Minderung  oder  eine  Beschädigung  des
Gutes  von  der  Eisenbahn  entdeckt  oder  vermuthet,  oder  seitens  des
erfügungsberechtigten  behauptet,  so  hat  die  Eisenbahn  den  Zustand
es  Gutes,  den  Betrag  des  Schadens  und,  soweit  dies  möglich,  die
Ursache  und  den  Zeitpunkt  der  Minderung  oder  Beschädigung  ohne
erzug  protokollarisch  festzustellen.  Eine  protokollarische  Feststellung
at  auch  im  Falle  des  Verlustes  stattzufinden.

Die  Feststellung  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  und  Reglementen
des  Landes,  wo  dieselbe  stattfindet.

Außerdem  steht  jedem  der  Betheiligten  das  Recht  zu,  die  gedichtliche
  Feststellung  des  Zustandes  des  Gutes  zu  beantragen.
Art.  26.  Zur  gerichtlichen  Geltendmachung  der  aus  dem  internationalen
  Eisenbahnfrachtvertrage  gegenüber  der  Eisenbahn  entpringenden
  Rechte  ist  nur  Derienige  befugt,  welchem  das  Verfügungskecht
  über  das  Frachtrecht  zusteht.

Vermag:  der  Absender  das  Frachtbrief-Duplikat  nicht  vorzueigen,
  so  kann  er  seinen  Anspruch  nur  mit  Zustimmung  des  Emfängers
  geltend  machen,  es  wäre  denn,  daß  er  den  Nachweis  beibingt,

  daß  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes  verweigert  hat.

bro  Art.  27.  Diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem  Fracht-Fefe
  zur  Beförderung  angenommen  hat,  haftet  für  die  Ausführung
“  Transportes  auch  auf  den  folgenden  Bahnen  der  Beförderungsecke
  bis  zur  Ablieferung.
Jede  nachfolgende  Bahn  tritt  dadurch,  daß  sie  das  Gut  mit
em  ursprünglichen  Frachtbriefe  übernimmt,  nach  Maßgabe  des  letzren
  in  den  Frachtverkehr  ein  und  übernimmt  die  selbständige  Ver-Rlichtung,
  den  Transport  nach  Inhalt  des  Frachtbriefes  auszuführen.
ed  Die  Ansprüche  aus  dem  internationalen  Frachtvertrage  können
och  —  unbeschadet  des  Rückgriffs  der  Bahnen  gegen  einander  —
m  Wege  der  Klage  nur  gegen  die  erste  Bahn  oder  gegen  diejenige,
elche  das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbriefe  übernommen  hat,  oder
gegen  diejenige  Bahn  gerichtet  werden,  auf  deren  Betriebsstrecke  der
Daden  sich  ereignet  hat.  Unter  den  bezeichneten  Bahnen  steht  dem
ager  die  Wahl  zu.
„  Die  Klage  kann  nur  vor  einem  Gerichte  des  Staates  anhängig
gemacht  werden,  in  welchem  die  beklagte  Bahn  ihren  Wohnsitz  hat

velches  nach  den  Gesetzen  dieses  Landes  zuständig  ist.

1  In  der  Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.