782  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  ü.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  28—32.

Das  Wahlrecht  unter  den  im  dritten  Absatze  erwähnten  Bahnen
erlischt  mit  der  Erhebung  der  Klage.

Art.  28.  Im  Wege  der  Widerklage  oder  der  Einrede  können
Ansprüche  aus  dem  internationalen  Frachtvertrage  auch  gegen  eine
andere  als  die  im  Art.  27  Absatz  3  bezeichneten  Bahnen  geltend  gemacht
  werden,  wenn  die  Klage  sich  auf  denselben  Frachtvertrag  gründet.

Art.  29.  Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere
Personen,  deren  sie  sich  bei  Ausführung  des  von  ihr  übernommenen
Transportes  bedient.

Art.  30.  Die  Eisenbahn  haftet  nach  Maßgabe  der  in  den  folgenden
  Artikeln  enthaltenen  näheren  Bestimmungen  für  den  Schaden,
welcher  durch  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  seit
der  Annahme  zur  Beförderung  des  Gutes  bis  zur  Ablieferung  entstanden
  ist,  sofern  sie  nicht  zu  beweisen  vermag,  daß  der  Schaden
durch  ein  Verschulden  des  Verfügungsberechtigten  oder  eine  nicht  von
der  Eisenbahn  verschuldete  Anweisung  desselben,  durch  die  natürliche
Beschaffenheit  des  Gutes  (namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,
  gewöhnliche  Leckage)  oder  durch  höhere  Gewalt  herbeigeführt
worden  ist.

Ist  auf  dem  Frachtbrief  als  Ort  der  Ablieferung  ein  nicht  an
der  Eisenbahn  liegender  Ort  bezeichnet,  so  besteht  die  Haftpflicht  der
Eisenbahn  auf  Grund  dieses  Uebereinkommens  nur  für  den  Trans
port  bis  zur  Empfangsstation.  Für  die  Weiterbeförderung  finden
die  Bestimmungen  des  Art.  19  Anwendung.

Art.  31.1  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:  .

1.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  der  Bestimmung  des

Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Ven

einbarung  mit  dem  Absender  in  offen  gebauten  Wagen  trans—

portirt  werden,  t

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Transportar
verbundenen  Gefahr  entstanden  ist;

2.  in  Ansehung  der  Güter,  welche,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung
  zum  Schutze  gegen  Verlust,  Minderung  oder  Beschadigung

  auf  dem  Transport  erfordert,  nach  Erklärung  des  1

senders  auf  dem  Frachtbriefe  (Art.  9)  unverpackt  oder  mi

mangelhafter  Verpackung  aufgegeben  sind,  r

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder

mit  der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  velboundenen
  Gefahr  entstanden  ist;  bladen

3.  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  deren  Auf-  und  Abla

1  Ziffer  1.  3.  6  in  der  Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.