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Vom  14.  Oktober  1890.  783
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nach  Bestimmung  des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief
aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender,  soweit  eine
solche  in  dem  Staatsgebiete,  wo  sie  zur  Ausführung  gelangt,
zulässig  ist,  von  dem  Absender  beziehungsweise  dem  Empfänger
besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Auf=  und  Abladen

  oder  mit  mangelhafter  Verladung  verbundenen  Gefahr
  entstanden  ist;

4.  in  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer  eigenthümlichen
natürlichen  Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,
Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,
inneren  Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,  Austrocknung  und
Verstreuung  zu  erleiden,
für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entstanden  ist;

5.  in  Ansehung  lebender  Thiere:
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  der  Beförderung
dieser  Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr

entstanden  ist;

in  Ansehung  derjenigen  Güter,  einschließlich  der  Thiere,  welchen

nach  der  Bestimmung  des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief

  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender  ein  Begleiter
  beigegeben  ist,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entstanden  ist,
deren  Abwendung  durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.
aus  enn  ein  eingetretener  Schaden  nach  den  Umständen  des  Falles

P“  einer  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Gefahren  entstehen  konnte,

Hdird  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet,  daß  der
aden  aus  der  betreffenden  Gefahr  wirklich  entstanden  ist.

*  Art.  32.  In  Ansehung  derjenigen  Güter,  welche  nach  ihrer

Verttlichen  Beschaffenheit  bei  dem  Transporte  einen  regelmäßigen

enst  an  Gewicht  erleiden,  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für

*  ichtsverluste  bis  zu  dem  aus  den  Ausführungsbestimmungent
ergebenden  Normalsatze  ausgeschlossen.

—Tieser  Sat  wird,  im  Falle  mehrere  Stücke  auf  einem  und  dem-6.



Prozen  8.  Der  Normalsatz  für  regelmäßigen  Gewichtsverlust  beträgt  zwei
geraspelt  bei  flüssigen  und  feuchten,  sowie  bei  nachstehenden  trockenen  Gütern:

abar  e  und  gemahlene  Farbehölzer,  Rinden,  Wurzeln,  Süßholz,  geschnittener
blätter  Fettwaaren,  Seifen  und  harte  Oele,  frische  Früchte,  frische  Tabaks-Dierfle
  afwolle,  Häute,  Felle,  Leder,  getrocknetes  und  gebackenes  Obst,
Fi  che  *Jin  Hörner  und  Klauen,  Knochen  (ganz  und  gemahlen),  getrocknete
des  u.  opfen,  frische  Kitte.  Bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern  der  in  Art.  32

ebereinkommens  bezeichneten  Art  beträgt  der  Normalsatz  1  Prozent.