—  —

784  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  l.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  33—40.
—

selben  Frachtbrief  befördert  worden  sind,  für  jedes  Stück  besonders
berechnet,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbricse
verzeichnet  oder  sonst  erweislich  ist.

Diese  Beschränkung  der  Haftpflicht  tritt  nicht  ein,  insoweit  nachgewiesen
  wird,  daß  der  Verlust  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht
in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden  ist,
oder  daß  der  angenommene  Prozentsatz  dieser  Beschaffenheit  oder  den
sonstigen  Umständen  des  Falles  nicht  entspricht.

Bei  gänzlichem  Verlust  des  Gutes  findet  ein  Abzug  für  Gewichtsverlust
  nicht  statt.  »

Art.  33.  Der  zur  Klage  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  welteren
  Nachweis  als  in  Verlust  gerathen  betrachten,  wenn  sich  dessen
Ablieferung  um  mehr  als  30  Tage  nach  Ablauf  der  Lieferfrist
(Art.  14)  verzögert.

Art.  34.  Wenn  auf  Grund  der  vorhergehenden  Artikel  von  der
Eisenbahn  für  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  des  Gutes  Ersatz
geleistet  werden  muß,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth,  in  dessen  Ermangelung
  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  das  Gut  derselben
Art  und  Beschaffenheit  am  Versandorte  zu  der  Zeit  hatte,  zu  welcher
das  Gut  zur  Beförderung  angenommen  worden  ist.  Dazu  komm
die  Erstattung  dessen,  was  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten,  sowie  an
Fracht  etwa  bereits  bezahlt  worden  ist.

Art.  35.  Es  ist  der  Eisenbahn  gestattet,  besondere  Bedingungen
(Spezialtarife)  mit  Festsetzung  eines  im  Falle  des  Verlustes,  der
Minderung  oder  Beschädigung  zu  ersetzenden  Maximalbetrages  zu
veröffentlichen,  sofern  diese  Spezialtarife  eine  Preisermäßigung  für
den  ganzen  Transport  gegenüber  den  gewöhnlichen  Tarifen  jeder
Eisenbahn  enthalten  und  der  gleiche  Maximalbetrag  auf  die  ganze
Transportstrecke  Anwendung  findet.

Art.  36.  Der  Entschädigungsberechtigte  kann,  wenn  er  die  Entschädigung
  für  das  in  Verlust  gerathene  Gut  in  Empfang  nimm?
in  der  Quittung  den  Vorbehalt  machen,  daß  er  für  den  Fall,  a
das  Gut  binnen  vier  Monaten  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder
aufgefunden  wird,  hiervon  seitens  der  Eisenbahnverwaltung  so  or
benachrichtigt  werde.  Uebert  den  Vorbehalt  wird  eine  Bescheinigung
ertheilt.

In  diesem  Falle  kann  der  Entschädigungsberechtigte  innerhall
30  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das  Gu
nach  seiner  Wahl  an  den  Versand=  oder  an  den  im  Frachtbriefe  amgegebenen
  Bestimmungsort  kostenfrei  gegen  Rückerstattung  der  1

bezahlten  Entschädigung  ausgeliefert  werde.  —

1  Zusatz  des  ang.  Zusatzübereinkommens.