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Vom  14.  Oktober  1890.  785
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Wenn  der  im  ersten  Absatze  erwähnte  Vorbehalt  nicht  gemacht
worden  ist,  oder  wenn  der  Entschädigungsberechtigte  in  der  im  zweiten
bsatze  bezeichneten  30tägigen  Frist  das  dort  vorgesehene  Begehren
nicht  gestellt  hat,  oder  endlich,  wenn  das  Gut  erst  nach  4  Monaten
nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden  wird,  so  kann  die
isenbahn  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  über  das  wieder  aufgeundene
  Gut  verfügen.

Art.  37.  Im  Falle  der  Beschädigung  hat  die  Eisenbahn  den
unzen  Betrag  des  Minderwerthes  des  Gutes  zu  bezahlen.  Im  Falle
le  Beförderung  nach  einem  Spezialtarife  im  Sinne  des  Art.  35
stattgefunden  hat,  wird  der  zu  bezahlende  Schadensbetrag  verhältnißmäßig
  reduzirt.

Art.  38.  Hat  eine  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung
tattgefunden,  so  kann  dem  Berechtigten  im  Falle  des  Verlustes,  der
inderung  oder  der  Beschädigung,  außer  der  durch  den  Art.  34
und  bezw.  durch  den  Art.  37  festgesetzten  Entschädigung  noch  ein
weiterer  Schadensersatz  bis  zur  Höhe  des  in  der  Deklaration  festgesetzten
  Betrages  zugesprochen  werden.  Das  Vorhandensein  und
ie  Höhe  dieses  weiteren  Schadens  hat  der  Berechtigte  zu  erweisen.
Fr  Die  Ausführungsbestimmungen:  setzen  den  Höchstbetrag  des

achtzuschlages  fest,  welcher  im  Falle  einer  Deklaration  des  In—
sses  an  der  Lieferung  zu  zahlen  ist.2
9!  Art.  39.  Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch
ersäumung  der  Lieferfrist  (Art.  14)  entstanden  ist,  sofern  sie  nicht
weist,  daß  die  Verspätung  von  einem  Ereignisse  herrührt,  welches
e  weder  herbeigeführt  hat,  noch  abzuwenden  vermochte.

ohneet  40.  Im  Falle  der  Versäumung  der  Lieferfrist  können

werd  Nachweis  eines  Schadens  folgende  Vergütungen  beansprucht
en:

1  Bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  ½/10  der  Lieferfrist:
51  der  Fracht,
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tere

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welch  §9  lin  der  Fassung  des  ang.  Zusatzübereinkommens!].  Die  Summe,  zu.
er  8  das  Interesse  an  der  Lieferung  deklarirt  wird,  muß  im  Frachtbrief  an
afür  vorgesehenen  Stelle  mit  Buchstaben  eingetragen  werden.

In  diesem  Falle  wird  der  Frachtzuschlag  für  untheilbare  Einheiten  von  je
hilod  anlen  und  10  Kilometern  berechnet  und  darf  O,025  Franken  für  ein
nich  eter  und  für  je  1000  Franken  des  Betrags  der  deklarirten  Summe

t  übersteigen.
ganaeert,  geringste  zur  Erhebung  kommende  Frachtzuschlag  beträgt  für  den

zen  Durchlauf  50  Centimen.

assung  des  ang.  Zusatzübereinkommens.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  50