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786  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  ü.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  41—45.

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  ?/10  der  Lieferfrist:
2/10  der  Fracht,

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  3/10  der  Lieferfrist
351.  der  Fracht,

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  4/10  der  Lieferfrist:
4/10  der  Fracht,

bei  einer  Verspätung  von  längerer  Dauer:  3/10  der  Fracht.

Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Betrag
  bis  zur  Höhe  der  ganzen  Fracht  beansprucht  werden.

Hat  eine  Deklaration  des  Interesses  stattgefunden,  so  können
ohne  Nachweis  eines  Schadens  folgende  Vergütungen  beanspru  t
werden:
Bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  1/10  der  Lieferfrist:
2/  10  der  Fracht,  ·

beieinerVerspätungbiseinschließlichYmderLieferfrlstk
4X1odekachD  ·

beieinerVerspätungbiseinschließlichZAOderLieferfrlstT
6/10  der  Fracht,  1

bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  4/#10  der  Lieferfrist
3/10  der  Fracht,

bei  einer  Verspätung  von  längerer  Dauer:  die  ganze  Fracht.

Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Betrag
  des  Schadens  beansprucht  werden.  In  beiden  Fällen  darf
die  Vergütung  den  deklarirten  Betrag  des  Interesses  nicht  übersteigen.


Art.  41.  Die  Vergütung  des  vollen  Schadens  kann  in  allen
Fällen  gefordert  werden,  wenn  derselbe  in  Folge  der  Arglist  oder
der  groben  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  entstanden  ist.

Art.  42.  Der  Forderungsberechtigte  kann  6%  Zinsen  der  als
Entschädigung  festgesetzten  Summe  verlangen.  Diese  Zinsen  laufen
von  dem  Tage,  an  welchem  das  Entschädigungsbegehren  gestellt  wird.

Art.  43.  Wenn  Gegenstände,  welche  vom  Transport  ausgeschlossen
  oder  zu  demselben  nur  bedingungsweise  zugelassen  find,
unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Deklaration  zur  Beförderung  auf
gegeben,  oder  wenn  die  für  dieselben  vorgesehenen  Sicherheitsvotschriften
  vom  Absender  außer  Acht  gelassen  werden,  so  ist  jede  Haftpflicht
  der  Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtvertrages  ausgeschlossen-Art.

  44.  Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden
  Forderungen  bezahlt  und  das  Gut  angenommen,  so  sind  a
Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  aus  dem  Frachtvertrage  erloschen.

Hiervon  sind  jedoch  ausgenommen:  „

1.  Entschädigungsansprüche,  bei  welchen  der  Berechtigte  nachweisen