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Vom  14.  Oltober  1890.  787

kann,  daß  der  Schaden  durch  Arglist  oder  grobe  Fahrlässigkeit

der  Eisenbahn  herbeigeführt  worden  ist;

Entschädigungsansprüche  wegen  Verspätung,  wenn  die  Reklamation
  spätestens  am  vierzehnten  Tage,  den  Tag  der  Annahme
nicht  mitgerechnet,  bei  einer  der  nach  Art.  27  Abs.  3  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Eisenbahnen  angebracht  wird;

3ll  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  deren  Feststellung
  gemäß  Art.  25  vor  der  Annahme  des  Gutes  durch
den  Empfänger  erfolgt  ist,  oder  deren  Feststellung  nach  Art.  25
hätte  erfolgen  sollen  und  durch  Verschulden  der  Eisenbahn
unterblieben  ist;

4.  Entschädigungsansprüche  wegen  äußerlich  nicht  erkennbarer
Mängel,  deren  Feststellung  nach  der  Annahme  erfolgt  ist,  jedoch
  nur  unter  nachstehenden  Voraussetzungen:

a)  Es  muß  unmittelbar  nach  der  Entdeckung  des  Schadens
und  spätestens  sieben  Tage  nach  der  Empfangnahme  des
Gutes  der  Antrag  auf  Feststellung  gemäß  Art.  25  bei  der
Eisenbahn  oder  dem  zuständigen  Gerichte  angebracht  werden;

b)  der  Berechtigte  muß  beweisen,  daß  der  Mangel  während
der  Zeit  zwischen  der  Annahme  zur  Beförderung  und  der
Ablieferung  entstanden  ist.

War  indessen  die  Feststellung  des  Zustandes  des  Gutes  durch
den  Empfänger  auf  der  Empfangstation  möglich  und  hat  die
Eisenbahn  sich  bereit  erklärt,  dieselbe  dort  vorzunehmen,  so
findet  die  Bestimmung  unter  Nr.  4  keine  Anwendung.

Es  steht  dem  Empfänger  frei,  die  Annahme  des  Gutes,  auch
lach  Annahme  des  Frachtbriefes  und  Bezahlung  der  Fracht,  insounge
  zu  verweigern,  als  nicht  seinem  Antrage  auf  Feststellung  der
on  ihm  behaupteten  Mängel  stattgegeben  ist.  Vorbehalte  bei  der
mnahme  des  Gutes  sind  wirkungslos,  sofern  sie  nicht  unter  Zuimmung
  der  Eisenbahn  erfolgt  sind.
ta  Wenn  von  mehreren  auf  dem  Frachtbriefe  verzeichneten  Gegeniunden
  einzelne  bei  der  Ablieferung  fehlen,  so  kann  der  Empfänger
C5  er  Empfangsbescheinigung  (Art.  16)  die  nicht  abgelieferten  Gegeneinde
  unter  spezieller  Bezeichnung  derselben  ausschließen.

Alle  in  diesem  Artikel  erwähnten  Entschädigungsansprüche  müssen
chriftlich  erhoben  werden.

ru  Art.  45.2  Entschädigungsforderungen  wegen  Verlustes,  Minde-—3,
  Beschädigung  oder  Verspätung,  insofern  sie  nicht  durch  An-Fessung

  des  ang.  Zusatzübereinkommens.
Absatz  4  durch  das  ang.  Zusatzübereinkommen  eingeschoben.
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