788  Anhang  XV  2.  Internat.  Übereinkommen  u.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  46—50.

erkenntniß  der  Eisenbahn,  Vergleich  oder  gerichtliches  Urtheil  festgestellt
  sind,  verjähren  in  einem  Jahre  und  im  Falle  des  Art.  47
Nr.  1  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  der  Beschädigung  oder  Minderung
  an  dem  Tage,  an  welchem  die  Ablieferung  stattgefunden  hat,
im  Falle  des  gänzlichen  Verlustes  eines  Frachtstückes  oder  der  Verspätung
  an  dem  Tage,  an  welchem  die  Lieferfrist  abgelaufen  ist.

Bezüglich  der  Unterbrechung  der  Verjährung  entscheiden.  die
Gesetze  des  Landes,  wo  die  Klage  angestellt  ist.

Wenn  der  Berechtigte  eine  schriftliche  Reklamation  bei  der  Eisenbahn
  einreicht,  so  wird  die  Verjährung  für  so  lange  gehemmt,  als
die  Reklamation  nicht  erledigt  ist.  Ergeht  auf  die  Reklamation  ein
abschlägiger  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist  wieder
mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem
Reklamanten  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Reklamation
etwa  angeschlossenen  Beweisstücke  zurückstellt.  Der  Beweis  der  Einreichung
  oder  der  Erledigung  der  Reklamation  sowie  der  der  Rückstellung
  der  Beweisstücke  obliegt  demjenigen,  der  sich  auf  diese  Thatsachen
  beruft.  Weitere  Reklamationen,  die  an  die  Eisenbahn  oder
an  die  vorgesetzten  Behörden  gerichtet  werden,  bewirken  keine  Hemmung
  der  Verzährung.

Art.  46.  Ansprüche,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  44
und  45  erloschen  oder  verjährt  sind,  können  auch  nicht  im  Wege
einer  Widerklage  oder  einer  Einrede  geltend#  gemacht  werden.

Art.  47.  Derjenigen  Eisenbahn,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen
  dieses  Uebereinkommens  Entschädigung  geleistet  hat,  steht
der  Rückgriff  gegen  die  am  Transporte  betheiligten  Bahnen  na
Maßgabe  folgender  Bestimmungen  zu:

1.  Diejenige  Eisenbahn,  welche  den  Schaden  allein  verschuldet  hat,
haftet  für  denselben  ausschließlich.

2.  Haben  mehrere  Bahnen  den  Schaden  verschuldet,  so  haftet
jede  Bahn  für  den  von  ihr  verschuldeten  Schaden.  Ist  eine
solche  Unterscheidung  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht
möglich,  so  werden  die  Antheile  der  schuldtragenden  Bahnen
am  Schadensersatze  nach  den  Grundsätzen  der  folgenden  Nr.  3
festgesetzt.

3.  Ist  ein  Verschulden  einer  oder  mehrerer  Bahnen  als  ursache
nicht  nachweisbar,  so  haften  die  sämmtlichen  am  Transport
betheiligten  Bahnen  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  beweisen,
daß  der  Schaden  auf  ihrer  Strecke  nicht  entstanden  ist,  nach
Verhältniß  der  reinen  Fracht,  welche  jede  derselben  nach  dem