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Vom  14.  Oktober  1890.  789

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Tarife  im  Falle  der  ordnungsmäßigen  Ausführung  des  Trans—

portes  bezogen  hätte.

Im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  einer  der  in  diesem  Artikel
bezeichneten  Eisenbahnen  wird  der  Schaden,  der  hieraus  für  die  Eisen—
bahn  entsteht,  welche  den  Schadensersatz  geleistet  hat,  unter  allen

isenbahnen,  welche  an  dem  Transport  theilgenommen  haben,  nach
erhältniß  der  reinen  Fracht  vertheilt.

Art.  48.  Die  Vorschriften  des  Art.  47  finden  auch  auf  die

Fälle  der  Versäumung  der  Lieferfrist  Anwendung.  Für  Versäumung
er  Lieferfrist  haften  mehrere  schuldtragende  Verwaltungen  nach
erhältniß  der  Zeitdauer  der  auf  ihren  Bahnstrecken  vorgekommenen
ersäumniß.

Die  Vertheilung  der  Lieferfrist  unter  den  einzelnen  an  einem

Transporte  betheiligten  Eisenbahnen  richtet  sich,  in  Ermangelung

anderweitiger  Vereinbarungen,  nach  den  durch  die  Ausführungsestimmungent
  festgesetzten  Normen.

g  Art.  49.  Eine  Solidarhaft  mehrerer  am  Transporte  betheiligter
ahnen  findet  für  den  Rückgriff  nicht  statt.

Art.  30.  Für  den  im  Wege  des  Rückgriffs  geltend  zu  machen—

Anspruch  der  Eisenbahnen  unter  einander  ist  die  im  Entschädi—

g8pro  ie  rückgri  ültige
—Kproseß  gegen  die  rückgriffnehmende  Bahn  ergangene  endgültig

den

füh  1  §  10.  Die  nach  Art.  14  des  Uebereinkommens  und  §  6  dieser  Aus-"
  kungsbestimmungen  im  einzelnen  Falle  für  einen  internationalen  Trans-*

  sich  berechnende  Lieferfrist  vertheilt  sich  auf  die  am  Transport  theilnehnden
  Bahnen,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Verständigung,  in  fol—

bender  Weise:

1.  Im  Nachbarverkehre  zweier  Bahnen:  a)  die  Expeditionsfrist  zu  gleichen
Theilen;  b)  die  Transportfrist  pro  rata  der  Streckenlänge  (Tariflänge),
mit  der  jede  Bahn  am  Transporte  betheiligt  ist.

Im  Verkehre  dreier  oder  mehrerer  Bahnen:  a)  die  erste  und  letzte  Bahn
erhalten  ein  Präzipuum  von  je  zwölf  Stunden  bei  Frachtgut  und  sechs
Stunden  bei  Eilgut  aus  der  Expeditionsfrist;  b)  der  Rest  der  Expeditionsfrist
  und  ein  Drittel  der  Transportfrist  werden  zu  gleichen  Theilen  unter
allen  betheiligten  Bahnen  vertheilt;  c)  die  übrigen  zwei  Drittel  der
Transportfrist  pro  rata  der  Streckenlänge  (Tariflänge),  mit  der  jede
Bahn  am  Transporte  betheiligt  ist.

Loraltwaige  Zuschlagsfristen  kommen  derjenigen  Bahn  zu  Gute,  nach  deren

arifbestimmungen  sie  im  gegebenen  Falle  zulässig  sind.

frist  Die  Zeit  von  der  Auflieferung  des  Gutes  bis  zum  Beginne  der  Lieferommt

  lediglich  der  Versandbahn  zu  Gute.

ird  die  Lieferfrist  im  Ganzen  eingehalten,  so  kommt  vorstehende  Vert

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beilung  nicht  in  Betracht.