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790  Anhang  XV2.  Internat.  Übereinkommen  #.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  Art.  51—59.

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Entscheidung  hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatz  und
der  Höhe  der  Entschädigung  maßgebend,  sofern  den  im  Rückgriffswege
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Bahnen  der  Streit  in  gehöriger
Form  verkündet  ist  und  dieselben  in  der  Lage  sich  befanden,  in  dem
Prozesse  zu  interveniren.  Die  Frist  für  diese  Intervention  wird
von  dem  Richter  der  Hauptsache  nach  den  Umständen  des  Falles  und
so  kurz  als  möglich  bestimmt.

Art.  51.  Insoweit  nicht  eine  gütliche  Einigung  erfolgt  ist,  sind
sämmtliche  betheiligte  Bahnen  in  einer  und  derselben  Klage  zu  be—
langen,  widrigenfalls  das  Recht  des  Rückgriffs  gegen  die  nicht  be—
langten  Bahnen  erlischt.

Der  Richter  hat  in  einem  und  demselben  Verfahren  zu  ent—
scheiden.  Den  Beklagten  steht  ein  weiterer  Rückgriff  nicht  zu.

Art.  52.  Die  Verbindung  des  Rückgriffsverfahrens  mit  dem
Entschädigungsverfahren  ist  unzulässig.

Art.  53.  Für  alle  Rückgriffsansprüche  ist  der  Richter  des  Wohnsitzes
  der  Bahn,  gegen  welche  der  Rückgriff  erhoben  wird,  ausschließlich
  zuständig.

Ist  die  Klage  gegen  mehrere  Bahnen  zu  erheben,  so  steht  der
klagenden  Bahn  die  Wahl  unter  den  nach  Maßgabe  des  ersten  Absatzes
  dieses  Artikels  zuständigen  Richtern  zu.  1

Art.  54.  Die  Befugniß  der  Eisenbahnen,  über  den  Rückgriff
im  Voraus  oder  im  einzelnen  Fall  andere  Vereinbarungen  zu  treffen,
wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Art.  55.  Soweit  nicht  durch  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
andere  Bestimmungen  getroffen  sind,  richtet  sich  das  Verfahren  na
den  Gesetzen  des  Prozeßrichters.

Art.  56.  Urtheile,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses
Uebereinkommens  von  dem  zuständigen  Richter  in  Folge  eines  kontradiktorischen
  oder  eines  Versäumnißverfahrens  erlassen  und  nach  den
für  den  urtheilenden  Richter  maßgebenden  Gesetzen  vollstreckbar  9°#
worden  sind,  erlangen  im  Gebiete  sämmtlicher  Vertragsstaaten  Volstreckbarkeit,
  unter  Erfüllung  der  von  den  Gesetzen  des  Landes  vorgeschriebenen
  Bedingungen  und  Formalitäten,  aber  ohne  daß  eine
materielle  Prüfung  des  Inhalts  zulässig  wäre.  Auf  nur  vorläufig
vollstreckbare  Urtheile  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,  ebensowenig
  auf  diejenigen  Bestimmungen  eines  Urtheils,  durch  welche  der
Kläger,  weil  derselbe  im  Prozesse  unterliegt,  außer  den  Prozeßkosten
zu  einer  weiteren  Entschädigung  verurtheilt  wird.

Eine  Sicherstellung  für  die  Prozeßkosten  kann  bei  Klagem