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Protokoll.  791
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welche  auf  Grund  des  internationalen  Frachtvertrags  erhoben  werden,
nicht  gefordert  werden.

Art.  57—59.  (Bildung  eines  Centralamtes.)?

Protokoll.

Im  Begriffe,  an  die  Unterzeichnung  des  am  heutigen  Tage  getroffenen
  Abkommens  zu  schreiten,  haben  die  unterzeichneten  Bevollmachtigten
  erklärt  und  vereinbart,  was  folgt:

-I.  In  Betreff  des  Art.  1  besteht  darüber  allseitiges  Einverständniß,
  daß  Sendungen,  deren  Abgangs=  und  Endstation  in  dem

ebiete  desselben  Staates  liegen,  nicht  als  internationale  Transporte
zu  betrachten  sind,  wenn  dieselben  auf  einer  Linie,  deren  Betrieb
einer  Verwaltung  dieses  Staates  angehört,  das  Gebiet  eines  fremden
taates  nur  transitiren.s  Wenn  die  Transitstrecken  nicht  dem  Betrieb
einer  Verwaltung  dieses  Staates  angehören,  so  können  die  betheiligten

egierungen  durch  Sonderabkommen  vereinbaren,  daß  solche  Transporte
  gleichwohl  nicht  als  internationale  zu  betrachten  sind.

Im  weiteren  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  die  Bestimmungen
  dieses  Uebereinkommens  keine  Anwendung  finden,  wenn  eine

endung  von  irgend  einer  Station  eines  Staatsgebietes  entweder
nach  dem  Grenzbahnhofe  des  Nachbarstaates,  in  welchem  die  Zollbehandlung
  erfolgt,  oder  nach  einer  Station  stattfindet,  welche  zwischen
diesem  Bahnhofe  und  der  Grenze  liegt;  es  sei  denn,  daß  der  Absender
  für  eine  solche  Sendung  die  Anwendung  des  gegenwärtigen
ebereinkommens  verlangt.  Die  Bestimmung  gilt  auch  für  Transorte
  von  dem  genannten  Grenzbahnhofe  oder  einer  der  genannten
wischenstationen  nach  Stationen  des  anderen  Staates.

II.  In  Betreff  des  Art.  11  erklären  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten,
  daß  sie  keine  Verpflichtung  eingehen  können,  welche
reiheit  ihrer  Staaten  in  der  Regelung  ihres  internen  Eisenerkehrs
  beschränken  würde.  Sie  konstatiren  übrigens,  jeder  für
ien  von  ihm  vertretenen  Staat,  daß  diese  Regelung  z.  Z.  mit  den
8  Art.  11  des  Uebereinkommens  festgestellten  Grundsätzen  sich  im
inklange  befinde,  und  sie  betrachten  es  als  wünschenswerth,  daß
er  Einklang  erhalten  bleibe.

III.  Es  wird  ferner  anerkannt,  daß  durch  das  Uebereinkommen

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aus  1  8  11.  Die  in  den  vorhergehenden  Ausführungsbestimmungen  in  Franken.
en  gedrückten  Summen  sind  in  den  vertragschließenden  Staaten,  in  welchen
Vit  Urankenwährung  nicht  besteht,  durch  in  der  Landeswährung  ausgedrückte
rage  zu  ersetzen.
Dazu  Reglement  betr.  die  Errichtung  eines  Centralamtes.
Hinzugefügt  durch  das  ang.  Zusatzübereinkommen.