—  —

792  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  1—5.

—
—...

das  Verbältniß  der  Eisenbahnen  zu  dem  Staate,  welchem  sie  angehören,
  in  keiner  Weise  geändert  wird,  und  daß  dieses  Verhältniß
auch  in  Zukunft  durch  die  Gesetzgebung  jedes  einzelnen  Staates  geregelt
  werden  wird,  sowie  daß  insbesondere  durch  das  Uebereinkommen
  die  in  jedem  Staate  in  Geltung  stehenden  Bestimmungen  über
die  staatliche  Genehmigung  der  Tarife  und  Transportbedingungen
nicht  berührt  werden.

IV.  Es  wird  anerkannt,  daß  das  Reglement,  betreffend  die  Errichtung
  eines  Centralamtes,  sowie  die  Ausführungsbestimmungen  zu
dein  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
und  die  Anlagen  1,  2,  3  und  4  dieselbe  Kraft  und  Dauer  haben
sollen,  wie  das  Uebereinkommen  selbst.

V.1  Hinsichtlich  des  Artikel  60  ist  allseitig  anerkannt,  daß  das
internationale  Uebereinkommen  für  jeden  betheiligten  Staat  auf  drei
Jahre  von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  desselben  und  weiter  auf
je  drei  Jahre  insolange  verbindlich  ist,  als  nicht  einer  der  betheiligten
Staaten  spätestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  eines  Trienniums  den
übrigen  Staaten  die  Absicht  erklärt  hat,  von  dem  Uebereinkommen
zurückzutreten.

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches  zugleich  mit  dem  am
heutigen  Tage  abgeschlossenen  Uebereinkommen  ratifizirt  werden  soll,
ist  als  ein  integrirender  Bestandtheil  dieses  Uebereinkommens  zu  betrachten
  und  hat  dieselbe  Kraft  und  Dauer  wie  dieses  letztere  selbst.!

XVII

Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.
Vom  12.  Mai  1901.  (Rl  139.)

I.  Einleitende  Vorschriften.

8  1.  Privatunternehmungen,  welche  den  Betrieb  von  Versicherungsgeschäften
  zum  Gegenstande  haben,  unterliegen,  vorbehaltlich
der  in  den  88  116,  117,  122  gegebenen  Vorschriften,  der  Beaufsichtigung
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

.

1  Hinzugefügt  durch  das  ang.  Zusatzübereinkommen.  „

2  ang.  Zusatzübereinkommen  Art.  4.  Das  gegenwärtige  Zusatzüberein“
kommen  hat  dieselbe  Dauer  und  Wirksamkeit  wie  das  Uebereinkommen  vom
14.  Oktober  1890,  von  dem  es  einen  integrirenden  Bestandtheil  bildet.  Die
Ratifikation  wird  vorbehalten.  Die  Niederlegung  der  Ratifikations-Urkunden
soll  sobald  als  möglich  stattfinden,  und  zwar  in  derselben  Form  wie  bei  dem
Uebereinkommen  selbst  und  den  Zusatzvereinbarungen.  Es  tritt  drei  Monate
nach  der  Niederlegung  der  Ratifikationen  in  Kraft.