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Vom  12.  Mai  1901.  793
§  J  =  =

Als  Versicherungsunternehmungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind
solche  Personenvereinigungen  nicht  anzusehen,  die  ihren  Mitgliedern
interstützung  gewähren,  ohne  ihnen  einen  Rechtsanspruch  darauf
einzuräumen.

§2.  Die  Beaussichtigung  der  Versicherungsunternehmungen
wird,  sofern  ihr  Geschäftsbetrieb  durch  die  Satzung  oder  die  sonstigen
v  eschäftsunterlagen  auf  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt
t,  durch  Landesbehörden,  anderenfalls  durch  die  hierzu  bestellte
eichsbehörde  ausgeübt.
d  8  3.  Die  Beaussichtigung  von  Versicherungsunternehmungen,
deren  Geschäftsbetrieb  auf  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt
t,  kann  auf  Antrag  dieses  Bundesstaats  mit  Zustimmung  des
undesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  der  Reichsbehörde  über—
ragen  werden.
de  Im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten  Landesregierungen  kann
ei  Reichskanzler  bestimmen,  daß  Unternehmungen,  deren  Geschäfts—
enstaeb  sich  zwar  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus
en  reckt,  aber  sachlich,  örtlich  oder  hinsichtlich  des  Personenkreises
be  begrenzt  ist,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen  Bundesstaats
aufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiete  sie  ihren  Sitz  haben.

II.  Zulassung  zum  Geschäftsbetriebe.

triebo  4.  Versicherungsunternehmungen  bedürfen  zum  Geschäftsbe—
e  der  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde.
bian  Mit  dem  Antrag  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  der  Geschäftsö
  einzureichen,  welcher  den  Zweck  und  die  Einrichtung  des
etrirnehmens,  das  räumliche  Gebiet  des  beabsichtigten  Geschäfts-*
  iebs  sowie  namentlich  auch  diejenigen  Verhältnisse  klarzulegen
8  aus  denen  sich  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  künftigen  Ver—
lungen  des  Unternehmens  ergeben  soll.
zurk  ells  Bestandtheile  des  Geschäftsplans  sind  insbesondere  einichen:

l.  der  Gesellschaftsvertrag  oder  die  Satzung,  sofern  die  Unternehmung
  auf  solchen  beruht,
bie  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  und  die  technischen
Geschäftsunterlagen,  soweit  solche  nach  der  Art  der  zu  betreibenen
  Versicherungen  erforderlich  sind.
5.  Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  erfolgt  unabhängig  von

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zungsun.  betr.  die  Beaufsichtigung  hessischer  und  bremischer  privater  Versichernehmungen

  3./2.  02  (RGBl  43).  V  betr.  die  Beaufsichtigung

eckl  ..  .  .
04  (ånol;gltlåäg)schct  u.  lippischer  privater  Versicherungsunternehmungen  13./12.