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794  Anhang  XVII.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  86—10.
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dem  Nachweis  eines  Bedürfnisses  und,  sofern  nicht  der  Wirkungskreis
  des  Unternehmens  nach  dem  Geschäftsplan  auf  eine  bestimmte
Zeit  oder  auf  ein  kleineres  Gebiet  beschränkt  ist,  ohne  Zeitbeschränkung
  beziehungsweise  für  den  Umfang  des  Reichs.  "

§  6.  Die  Erlaubniß  darf  Personenvereinigungen,  welche  die
Versicherung  ihrer  Mitglieder  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit
betreiben  wollen,  nur  ertheilt  werden,  wenn  diese  Vereinigungen  in
der  Form  von  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  (88  15  bis
53)  errichtet  werden.

Zum  Betriebe  der  verschiedenen  Arten  der  Lebensversicherung
sowie  zum  Betriebe  der  Unfall-,  Haftpflicht-,  Feuer=  oder  Hagelbelsicherung
  darf  die  Erlaubniß  außer  Versicherungsvereinen  au
Gegenseitigkeit  nur  an  Aktiengesellschaften  ertheilt  werden.  »

Als  Lebensversicherung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  die
Invaliditäts-,  Alters-,  Wittwen-,  Waisen-,  Aussteuer  und  Milität“
dienstversicherung,  gleichviel  ob  auf  Kapital  oder  Renten.

8  7.  Die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  darf  nur  versagt
werden,  wenn

1.  der  Geschäftsplan  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft;  "

2.  nach  dem  Geschäftsplane  die  Interessen  der  Versicherten  nicht
hinreichend  gewahrt  sind  oder  die  dauernde  Erfüllbarkeit  det
aus  den  Versicherungen  sich  ergebenden  Verpflichtungen  nich
genügend  dargethan  ist;

3.  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
ein  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  entsprechender  Geschäftsbetrieb
  nicht  stattfinden  wird.
Die  Erlaubniß  kann  von  der  Stellung  einer  angemessenen  Sicherheit

  abhängig  gemacht  werden,  wobei  deren  Zweck  und  die
dingungen  für  die  Rückgabe  festzustellen  sind.  .
§  8.  Der  Gesellschaftsvertrag  einer  Aktiengesellschaft  soll  de
einzelnen  Versicherungszweige,  auf  welche  sich  der  Geschäftsbetrie
erstreckt,  sowie  die  Grundsätze  für  die  Anlegung  des  Vermögen
festsetzen  und  ersichtlich  machen,  ob  das  Versicherungsgeschäft  ledig
lich  unmittelbar  oder  zugleich  auch  mittelbar  (durch  Rückversicherung
betrieben  werden  soll.  *

Bei  Unternehmungen,  die  durch  eine  Satzung  geregelt  sint,
Fien  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Angaben  in  der  Satzung  enthalten
ein.

§  9.  In  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  sollen  diejenigen
  Bestimmungen  enthalten  sein,  welche  getroffen  werden  4“

1.  über  die  Ereignisse,  bei  deren  Eintritte  der  Versicherer  zu  ein“
Leistung  verpflichtet  ist,  und  über  die  Fälle,  in  denen  aus  be