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Vom  12.  Mai  1901.  795
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sonderen  Gründen  diese  Verpflichtung  ausgeschlossen  oder  aufgehoben
  sein  soll  (wegen  unrichtiger  Angaben  im  Antrage,  wegen
Aenderungen  während  der  Vertragsdauer  u.  s.  w.);

2.  über  die  Art,  den  Umfang  und  die  Fälligkeit  der  dem  Versicherer
obliegenden  Leistungen;

3.  über  die  Feststellung  und  Leistung  des  vom  Versicherten  an
den  Versicherer  zu  entrichtenden  Entgelts  und  über  die  Rechtsfolgen
  eines  Verzugs  in  der  Entrichtung  des  Entgelts;

4  über  die  Dauer,  insbesondere  eine  stillschweigende  Verlängerung,

  über  die  Kündigung,  sowie  über  die  sonstige  gänzliche

oder  theilweise  Aufhebung  des  Versicherungsvertrags  und  die

Verpflichtungen  des  Versicherers  in  den  Fällen  der  letzteren

Art  (Storni,  Rückkauf,  Umwandlung  der  Versicherung,  Reduktion

und  dergleichen);

2.  über  den  Verlust  des  Anspruchs  aus  dem  Versicherungsvertrag
in  Folge  der  Versäumung  von  Fristen;

über  das  Verfahren  im  Falle  von  Streitigkeiten  aus  dem  Versicherungsvertrag,

  über  das  zuständige  Gericht  und  die  Bestellung

  eines  Schiedsgerichts;

7  über  die  Grundsätze  und  Maßstäbe,  nach  denen  die  Versicherten
an  den  Ueberschüssen  Theil  nehmen;
bei  Lebensversicherungen  über  die  Voraussetzungen  und  den  Umfang
  von  Vorausbezahlungen  oder  Darlehen  auf  Versicherungsscheine
  (Policen).

9r  Bei  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  können  die  im
bs.  1  bezeichneten  Gegenstände  statt  in  den  allgemeinen  Versichebedingungen

  in  der  Satzung  geregelt  werden.

Abweichungen  von  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen

v  Ungunsten  des  Versicherten  sind  nur  aus  besonderen  Gründen

6“  wie  unter  der  Bedingung  statthaft,  daß  der  Versicherungsnehmer

*  dem  Abschlusse  des  Vertrags  auf  diese  Abweichungen  ausdrück—

voehingewiesen  worden  ist  und  sich  hiernach  schriftlich  damit  ein—

erstanden  erklärt  hat.

v  8  10.  Vor  dem  Abschlusse  des  Versicherungsvertrags  ist  dem
ersicherungsnehmer  ein  Exemplar  der  maßgebenden  allgemeinen

dfar  icherungsbedingungen  gegen  eine  besonders  auszufertigende  Emun

  ugsbescheinigung  auszuhändigen.  Das  Gleiche  gilt,  soweit  es  sich

6  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  handelt,  auch  von  der  Satzung
5  Vereins.

verknus  solche  Feuerversicherungen,  deren  Abschluß  im  Börsenhr

  oder  nach  Börsenusance  erfolgt,  findet  die  Vorschrift  des
1  keine  Anwendung.