–.

796  Anhang  XVI  11.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  11—22.
—.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  weitere  Ausnahmen  von  den  Volschriften
  des  Abs.  1  zulassen.

§  11.  Der  Geschäftsplan  einer  Lebensversicherungsunternehmung
  hat  die  von  ihr  angenommenen  Tarife  sowie  die  Grundsätze
für  die  Berechnung  der  Prämien  und  Prämienreserven  vollständig
darzustellen,  namentlich  auch  den  anzuwendenden  Zinsfuß  und  die
Höhe  des  Zuschlags  zur  Nettoprämie  anzugeben.  Auch  ist  anzugeben,
ob  und  in  welchem  Maße  bei  der  Berechnung  der  Prämienreserbe
eine  Methode  angewandt  werden  soll,  nach  welcher  anfänglich  nicht
die  volle  Prämienreserve  zurückgestellt  wird,  wobei  jedoch  der  Sab
von  zwölfeinhalb  per  Mille  der  Versicherungssumme  nicht  überschritten
  werden  darf.  Die  als  Grundlage  der  Berechnungen  dienenden
Wahrscheinlichkeitstafeln,  insbesondere  über  die  Sterblichkeit  und  die
Invaliditäts=  und  Krankheitsgefahr,  sind  beizufügen.

Für  jede  Versicherungsart  (Versicherung  auf  den  Lebensfall  —
auf  den  Todesfall,  Kapitalversicherung  —  Rentenversicherung  u.  s.  w.
sind  die  zur  Berechnung  der  Prämien  und  der  Prämienreserven
dienenden  Formeln  vorzulegen  und  durch  ein  Zahlenbeispiel  zu  erläutern.


Sollen  auch  Versicherungen  mit  erhöhter  Prämie  übernommen
werden,  so  ist  in  dem  Geschäftsplane  ferner  anzugeben,  ob  un
nach  welchen  Grundsätzen  hierfür  eine  besondere  Prämienreserve  96
bildet  werden  soll.

§  12.  Soweit  Kranken=  oder  Unfallversicherungsunternehmun“
gen  Versicherungen  nach  Art  der  Lebensversicherung  unter  Zugrundelegung
  bestimmter  Wahrscheinlichkeitstafeln  betreiben,  insbesondert
die  Versicherung  von  Renten,  Versicherungen  mit  Prämienrückgewähr
oder  sonstige  die  Ansammlung  von  Prämienreserven  erfordernde
Versicherungen  übernehmen,  finden  die  Vorschriften  des  8  11  entsprechende
  Anwendung.

8§  13.  Jede  Aenderung  des  Geschäftsplans  ist  der  Aufsichtsbehörde
  anzuzeigen  und  bedarf,  bevor  sie  in  Kraft  gesetzt  wird,  ihret
Genehmigung.  Die  Genehmigung  darf  nur  aus  den  Gründen  des
8  7  versagt  werden.

§  14.  Jedes  Uebereinkommen,  wodurch  der  Versicherungsbestand
  eines  Unternehmens  in  seiner  Gesammtheit  oder  in  einzelnen
Zweigen  mit  den  darauf  bezüglichen  Reserven  und  Prämienüber“
trägen  auf  ein  anderes  Unternehmen  übertragen  werden  soll,  bedarf
  der  Genehmigung  der  für  die  betheiligten  Unternehmungen  zuständigen
  Aufsichtsbehörden.  Die  Genehmigung  darf  nur  aus  den
Gründen  des  §  7  versagt  werden.