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—  —  Vom  12.  Mai  1901.  797

III.  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit.

§  15.  Ein  Verein,  welcher  die  Versicherung  seiner  Mitglieder
nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  betreiben  will,  erlangt  durch
*  von  der  Aufsichtsbehörde  ertheilte  Erlaubniß  zum  Geschäfts—
etrieb  als  „Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit“  die  Rechts—
fähigkeit.
§  16.  Die  in  Betreff  der  Kaufleute  im  ersten  und  dritten  Buche
es  Handelsgesetzbuchs  gegebenen  Vorschriften,  mit  Ausnahme  der
1  bis  7  finden  auf  die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
nüsorehende  Anwendung,  soweit  dieses  Gesetz  nicht  ein  Anderes  beseit
  §  17.  Die  Verfassung  eines  Versicherungsvereines  auf  Gegen-U
  igkeit  wird  durch  die  Satzung  bestimmt,  soweit  sie  nicht  auf  den
achfolgenden  Vorschriften  beruht.
dung  de  Satzung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkun-§

  18.  Die  Satzung  hat  den  Namen  (die  Firma)  und  den  Sitz
ereins  zu  bestimmen.

it;  Die  Firma  soll  den  Sitz  des  Vereins  erkennen  lassen.  Auch

*8  der  Firma  oder  in  einem  Zusatz  auszudrücken,  daß  Versicherung
Gegenseitigkeit  betrieben  wird.

glä  8  19.  Für  alle  Verbindlichkeiten  des  Vereins  haftet  den  Vereins-*

  ubigern  nur  das  Vereinsvermögen.  Eine  Haftung  der  Mitglieder
genüber  den  Gläubigern  des  Vereins  findet  nicht  statt.

820.  Die  Satzung  soll  Bestimmungen  über  den  Beginn  der

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Vitgliedschaft  enthalten.  Der  Erwerb  der  Mitgliedschaft  setzt  die
boründung  eines  Versicherungsverhältnisses  mit  dem  Vereine

3.  Die  Mitgliedschaft  endigt,  soweit  nicht  die  Satzung  ein
res  bestimmt,  mit  Beendigung  des  Versicherungsverhältnisses.
ered,  21.  Die  Beiträge  der  Mitglieder  und  die  Leistungen  des
na  h  ue  an  die  Mitglieder  dürfen  bei  gleichen  Voraussetzungen  nur
gleichen  Grundsätzen  bemessen  sein.
in  de  er  Verein  darf  Versicherungsgeschäfte  gegen  feste  Prämien
werd-  Art,  daß  die  Versicherungsnehmer  nicht  Mitglieder  des  Vereins
en,  nur  betreiben,  soweit  die  Satzung  dies  ausdrücklich  gestattet.
vorzu  22.  In  der  Satzung  ist  die  Bildung  eines  Gründungsfonds
sowie  sehen,  der  zur  Deckung  der  Kosten  der  Errichtung  des  Vereins
soll  Lals  Garantie=  und  Betriebsfonds  zu  dienen  hat.  Die  Satzung
erfün  Bedingungen,  unter  denen  der  Fonds  dem  Vereine  zur
eise  hung  steht,  enthalten  und  insbesondere  bestimmen,  in  welcher
elch  eine  Tilgung  des  Gründungsfonds  erfolgen  und  ob  und  in
em  Umfange  den  Personen,  welche  den  Gründungsfonds  zur

Ande

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