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798  Anhang  XVLII.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  23—31.
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Verfügung  gestellt  haben,  ein  Recht  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung
  des  Vereins  eingeräumt  sein  soll.  "

Der  Gründungsfonds  ist  baar  einzuzahlen,  soweit  nicht  die
Satzung  an  Stelle  der  Baarzahlung  die  Hingabe  eigener  Wechsel
gestattet;  als  Baarzahlung  gilt  nur  die  Zahlung  in  deutschem
Gelde,  in  Reichskassenscheinen  sowie  in  gesetzlich  zugelassenen  Noten
deutscher  Banken.

Denjenigen,  welche  den  Gründungsfonds  zur  Verfügung  9e
stellt  haben,  darf  ein  Kündigungsrecht  nicht  eingeräumt  werdenm
In  der  Satzung  kann  ihnen  außer  einer  Verzinsung  aus  den  Jahreseinnahmen
  eine  Betheiligung  an  dem  aus  der  Jahresbilanz  sich
ergebenden  Ueberschusse  zugesichert  werden;  die  Verzinsung  darf  vier,
die  gesammten  Bezüge  dürfen  sechs  vom  Hundert  des  baar  eingé“
zahlten  Betrags  nicht  übersteigen.  Der  Gründungsfonds  darf  im
Antheile  zerlegt  werden,  über  welche  Antheilscheine  ausgegeben
werden  können.  .

Eine  Tilgung  des  Gründungsfonds  darf  nur  aus  den  Jahres
einnahmen  erfolgen  und  nur  in  dem  Maße,  als  die  Bildung  des
im  8  37  vorgesehenen  Reservefonds  fortgeschritten  ist;  sie  muß  beginnen,
  nachdem  die  Kosten  der  Errichtung  und  die  im  ersten  Geschäftsjahr
  entstandenen  Kosten  der  Einrichtung  getilgt  worden  find.

§  23.  Die  Aussichtsbehörde  kann  gestatten,  von  der  Bildung
eines  Gründungsfonds  Abstand  zu  nehmen,  wenn  nach  der  Natur
der  zu  betreibenden  Geschäfte  oder  durch  besondere  Einrichtungen
eines  Unternehmens  anderweitige  Sicherheit  gegeben  ist.  ,

§24.DieSatzunghatdarüberBestimmungzutreffen,ob  die
Deckung  der  Ausgaben  erfolgen  soll

1.  durch  einmalige  oder  wiederkehrende  Beiträge  im  voraus,  und
zwar  mit  Vorbehalt  von  Nachschüssen  oder  unter  Ausschluß
von  Nachschüssen  mit  oder  ohne  Vorbehalt  der  Kürzung  der

Versicherungsansprüche,

2.  durch  Beiträge,  die  nach  Maßgabe  des  eingetretenen  Bedarf

umgelegt  werden.  41

Die  Satzung  kann  einen  Hoöchstbetrag  festsetzen,  auf  welche
die  Pflicht  zur  Zahlung  von  Nachschüssen  oder  Umlagen  beschrän  1
ist.  Eine  Beschränkung,  wonach  die  Ausschreibung  von  Nachschüsset
oder  Umlagen  nur  zum  Zwecke  der  Deckung  von  Versicherungsan
sprüchen  der  Mitglieder  stattfinden  darf,  ist  unzulässig.  .

§  25.  Zu  den  Nachschüssen  oder  Umlagen  haben  auch  die  in
Laufe  des  Geschäftsjahrs  ausgeschiedenen  Mitglieder  beizutrage
Die  Beitragspflicht  dieser  Mitglieder  sowie  der  im  Laufe  des  Ge
schäftsjahrs  eingetretenen  Mitglieder  bemißt  sich  nach  dem  Ver