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Päätuisse  der  Zeitdauer  der  Mitgliedschaft  innerhalb  des  Geschäfts—
ahres.

Bemißt  sich  die  Höhe  des  von  dem  einzelnen  Mitgliede  zu
leistenden  Nachschuß=  oder  Umlagebetrags  nach  der  Höhe  des  im
voraus  erhobenen  Beitrags  oder  der  Versicherungssumme,  so  ist  bei
er  Berechnung,  wenn  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  eine  Erhöhung
oder  Herabsetzung  des  Beitrags  oder  der  Versicherungssumme  einetreten
  ist,  der  höhere  Betrag  zu  Grunde  zu  legen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  nur  insoweit  Anwendung,

als  nicht  die  Satzung  ein  Anderes  bestimmt.  1

§  26.  Gegen  eine  Forderung  des  Vereins  aus  der  Beitragsbflicht
  kann  das  Mitglied  eine  Aufrechnung  nicht  geltend  machen.
S§27.  Die  Satzung  soll  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen
die  Ausschreibung  von  Nachschüssen  oder  Umlagen  zu  erfolgen  hat,
insbesondere  darüber  Bestimmung  treffen,  inwieweit  zuvor  die  sonst
vorhandenen  Deckungsmittel  (Gründungsfonds,  Rücklagen)  zu  verenden
  sind.

Die  Satzung  soll  ferner  bestimmen,  in  welcher  Weise  die  Nachschüsse
  oder  Umlagen  ausgeschrieben  oder  eingezogen  werden.
8  28.  Die  Satzung  hat  über  die  Form  Bestimmung  zu  treffen,
er  die  Bekanntmachungen  des  Vereins  zu  erfolgen  haben.
s  Bekanntmachungen,  die  durch  öffentliche  Blätter  erfolgen  sollen,
ind,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  des  Vereins  sich  über  das  Gebiet
eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  in  den  Reichsanzeiger  einzu—
kücken.  Ist  der  Geschäftsbetrieb  auf  das  Gebiet  eines  Bundesstaats
eschränkt,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde  an  Stelle  des  Reichsanzeigers
  ein  anderes  Blatt  bestimmen.  Weitere  Blätter  bestimmt
e  Satzung.
8  29.  Die  Satzung  hat  über  die  Bildung  eines  Vorstandes,
s  Aufsichtsraths  und  eines  obersten  Organs  (Versammlung  von
itgliedern  oder  Vertretern  der  Mitglieder)  Bestimmung  zu  treffen.
Die  durch  das  oberste  Organ  auszuübenden  Obliegenheiten
eönnen  auf  mehrere  dem  Vorstand  und  dem  Aussichtsrath  übergeordnete
  Organe  vertheilt  sein.  1
-  8  30.  Der  Verein  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  er  seinen
si  iz  hat,  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  des  Aufctsraths
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
hat  Von  jeder  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  (8  15)

die  Aufsichtsbehörde  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.
31.  Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

“  die  Urkunde  über  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe;
die  Satzung;

Vom  12.  Mal  1901.  799

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