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800  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  g  3236.
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3.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und  des
Aufsichtsraths;

4.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Gründungsfonds  nebst
einer  Erklärung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  darüber,
inwieweit  der  Gründungsfonds  durch  Baarzahlung  gedeckt  und
in  ihrem  Besitz  ist.  ·
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  ihre  Namensunterschrift

zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem

Gericht  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

§  32.  Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  die
Firma  und  der  Sitz  des  Vereins,  die  Versicherungszweige,  auf  welche
sich  der  Betrieb  erstrecken  soll,  die  Höhe  des  Gründungsfonds,  der
Tag,  an  dem  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  ertheilt  ist,  un
die  Mitglieder  des  Vorstandes  anzugeben.

Enthält  die  Satzung  besondere  Bestimmungen  über  die  Dauer
des  Vereins  oder  über  die  Befugniß  der  Mitglieder  des  Vorstandes
oder  der  Liquidatoren  zur  Vertretung  des  Vereins,  so  sind  au
diese  Bestimmungen  einzutragen.

§  33.  In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung
bekannt  gemacht  wird,  sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung
aufzunehmen:  ,

1.  eine  Angabe  darüber,  ob  die  Deckung  der  Ausgaben  durch  Beiträge
  im  voraus  oder  im  Umlageverfahren  erfolgen  soll,  un
im  ersteren  Falle,  ob  mit  Ausschluß  oder  mit  Vorbehalt  von
Nachschüssen,  ob  die  Beitragspflicht  beschränkt  ist  oder  nicht,
und  ob  eine  Kürzung  der  Versicherungsansprüche  vorbehalten
it  G  24);

2.  die  im  §  28  bezeichneten  Festsetzungen;  1

3.  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  der  Vereinsorgane;


4.  Name,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  ersten  Aussichtsraths;


5.  die  Form,  in  der  die  Berufung  des  obersten  Organs  erfolgt.
§  34.  Auf  den  Vorstand  finden  die  Vorschriften  der  88  231  bi

239,  241,  242  des  Handelsgesetzbuchs  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  das  von  Beschlüssen  der  Generalversammlung  #
sagte  von  den  Beschlüssen  des  obersten  Organs  gilt  und  daß  an  ¾
Stelle  des  §  236  Abs.  1  und  des  §  241  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuch
folgende  Vorschriften  treten:  4.

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  dürfen,  sofern  die  Satzung  nich

ein  Anderes  bestimmt,  ohne  Einwilligung  des  Aussichtsrath