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—  —  Vom  12.  Mai  1901.  801

weder  ein  Handelsgewerbe  betreiben,  noch  dem  Vorstand  oder
gusssccherath  einer  gleichartigen  Versicherungsunternehmung  angehören;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  insbesondere  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  wenn  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes
eine  Verzinsung  oder  Tilgung  des  Gründungssonds  oder  eine
Vertheilung  des  Vereinsvermögens  erfolgt  oder  wenn  Zahlungen
  geleistet  werden,  nachdem  die  Zahlungsunfähigkeit  des
ereins  eingetreten  ist  oder  seine  Ueberschuldung  sich  ergeben  hat.
bi  8  35.  Auf  den  Aufsichtsrath  finden  die  Vorschriften  der  88  243
249  des  Handelsgesetzbuchs  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anendung,
  daß  die  der  Generalversammlung  übertragenen  Aufgaben
Si  dem  obersten  Organe  wahrgenommen  werden,  und  daß  an  die
telle  des  §  243  Abs.  4  Satz  2,  des  §8  245  Abs.  1  und  des  §  249
.  3  Satz  1  des  Handelsgesetzbuchs  folgende  Vorschriften  treten:
l.  die  Satzung  hat  zu  bestimmen,  ob  für  einen  Beschluß  des
obersten  Organs,  durch  den  die  Bestellung  zum  Mitgliede  des
Aufsichtsraths  widerrufen  wird,  eine  besondere  Mehrheit  erforderlich
  sein  soll;
eEine  nach  dem  Jahresüberschusse  bemessene  Vergütung  für  die
Mitglieder  des  Aufsichtsraths  darf  nur  von  dem  Betrage  gewährt
  werden,  welcher  verbleibt,  nachdem  sämmtliche  Abschreibungen
  und  Rücklagen  bewirkt  worden  sind  und  nachdem  für
iejenigen  Personen,  welche  gegen  Zusicherung  einer  Betheiligung
  am  Ueberschusse  den  Gründungsfonds  zur  Verfügung  gestellt
  haben,  der  nach  §§  22  Abs.  3  bedungene  Antheil  am  Ueber-3
  schuß  in  Abzug  gebracht  worden  ist;
die  Mitglieder  des  Aussichtsraths  sind  insbesondere  zum
Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und  ohne
ihr  Einschreiten  die  im  8  34  Nr.  2  bezeichneten  Handlungen
vorgenommen  werden.
bersc  36.  Auf  das  oberste  Organ  finden  die  für  die  General-*
  ammlung  der  Aktionäre  gegebenen  Vorschriften  der  88  250,  251,
as  252  Abs.  3,  4,  der  88  253,  256  bis  261,  264,  265,  des  8  266
und-  1,  des  §  267  Abs.  1,  2,  der  88  268  bis  273  des  Handelsgesetzbuchs
bestellenn  als  oberstes  Organ  die  Versammlung  der  Mitglieder
26  t  ist,  auch  die  Vorschriften  des  §  252  Abs.  2  und  der  88  254,  255,
A  es  Handelsgesetzbuchs  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende
nwendung:
soweit  nach  diesen  Vorschriften  einer  Minderheit  von  Aktionären,
  deren  Antheile  den  zehnten  oder  den  zwanzigsten  Theil
des  Grundkapitals  erreichen,  gewisse  Rechte  gewährt  sind,  hat  die
ortedberg.  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  51