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802  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  37—41.
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Satzung  die  erforderliche  Minderheit  der  Mitglieder  des  obersten

Organs  zu  bestimmen;

2.  die  bezeichneten  Vorschriften  bleiben  insoweit  außer  Anwendung,
  als  sie  eine  Hinterlegung  von  Aktien  oder  die  Angabe  des
Betrags  der  vertretenen  Aktien  vorschreiben;

3.  die  Aufsichtsbehörde  kann  bei  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
  gestatten,  daß  die  Kosten  der  Errichtung  und  die  im
ersten  Geschäftsjahr  entstehenden  Kosten  der  Einrichtung,  soweit
  sie  weder  die  Hälfte  des  gesammten  Gründungsfonds  noch
den  baar  eingezahlten  Theil  übersteigen,  auf  mehrere,  höchstens
jedoch  auf  die  ersten  fünf  Geschäftsjahre  vertheilt  werden  un
der  jedesmal  verbleibende  Rest  als  Aktivum  in  die  Bilanz  eingestellt
  wird.  1
Die  Satzung  hat  die  Form,  und  soweit  nicht  nach  Abs.  1  die

§§  254,  255  des  Handelsgesetzbuchs  zur  entsprechenden  Anwendung
gelangen,  auch  die  Voraussetzungen  und  die  Frist  für  die  Berufung
des  obersten  Organs  zu  bestimmen.

§  37.  Die  Satzung  hat  die  Bildung  einer  Rücklage,  die  zur
Deckung  eines  aus  dem  Geschäftsbetriebe  sich  ergebenden  außergéwöhnlichen
  Verlustes  zu  dienen  hat  (Reservefonds),  insbesondere
die  Beträge  zu  bestimmen,  welche  hierzu  jährlich  zurückzulegen  sind,
und  den  Mindestbetrag,  bis  zu  dessen  Erreichung  die  Zurücklegung
zu  erfolgen  hat.

Aus  den  Gründen,  aus  denen  von  der  Bildung  eines  Grün—
dungsfonds  Abstand  genommen  werden  darf  (8  23),  kann  die
Aufsichtsbehörde  auch  gestatten,  von  der  Bildung  eines  Reserve—
fonds  abzusehen.

§  38.  Ein  nach  der  Bilanz  sich  ergebender  Ueberschuß  kommt,
soweit  er  nicht  nach  der  Satzung  dem  Reservefonds  oder  anderen
Rücklagen  zuzuführen  oder  zur  Vertheilung  von  Tantiemen  zu
verwenden  oder  auf  das  nächste  Geschäftsjahr  zu  übertragen  ist,
zur  Vertheilung  unter  die  in  der  Satzung  bestimmten  Mitglieder.

Die  Satzung  hat  über  den  Maßstab  der  Vertheilung  sowie
darüber  zu  bestimmen,  ob  die  Vertheilung  nur  unter  die  am  Schlusse
des  Geschäftsjahres  vorhandenen  oder  auch  unter  ausgeschiedene  Mitglieder
  erfolgen  soll.

Die  Vertheilung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Kosten  der
Errichtung  und  ersten  Einrichtung  (8  36  Abs.  1  Nr.  3)  getilgt  sind.

§  39.  Die  Satzung  kann  nur  durch  Beschluß  des  obersten
Organs  geändert  werden.

Die  Vornahme  von  Aenderungen,  die  nur  die  Fassung  betreff

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