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—  Vom  12.  Mai  1901.  803
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lann  durch  Beschluß  des  obersten  Organs  dem  Auffichtsrath  übertragen
  werden.

Der  Aufsichtsrath  kann  durch  Beschluß  des  obersten  Organs
ermächtigt  werden,  den  Aenderungsbeschluß  für  den  Fall,  daß  die
Mumssichtsbehörde  vor  der  Genehmigung  die  Vornahme  von  Aendekungen
  verlangt,  diesen  Aenderungen  zu  unterziehen.

Der  Beschluß  des  obersten  Organs  bedarf,  wenn  durch  ihn  ein
Versicherungszweig  aufgegeben  oder  ein  neuer  eingeführt  werden  soll,
eliner  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen;  die

atzung  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.  Zu  sonstigen
Beschlüssen  der  im  Abs.  1  bis  3  bezeichneten  Art  bedarf  es  einer

olchen  Mehrheit  nur  dann,  wenn  die  Satzung  nicht  andere  Erforder—
nisse  aufstellt.

ß  8  40.  Die  Aenderung  der  Satzung  ist  zur  Eintragung  in  das
andelsregister  anzumelden.  Der  Anmeldung  ist  die  Genehmigungs—
irkunde  beizufügen.

im  Bei  der  Eintragung  genügt,  soweit  nicht  die  Aenderung  die
8  32  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme  auf  die  bei
em  Gericht  eingereichten  Urkunden  über  die  Aenderung.  Die  öffent—
auf  Bekanntmachung  findet  in  Betreff  aller  Bestimmungen  statt,
gerwelche  sich  die  im  §  33  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen  bein
  ddie  Aenderung  hat  keine  Wirkung,  bevor  sie  bei  dem  Gericht,
ti  essen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
ngetragen  worden  ist.

Ae  8  41.  Die  Vorschriften  des  8  39  Abs.  1  bis  3  finden  auf
beinderungen  der  nach  §  9  festgesetzten  allgemeinen  Versicherungsgungen

  entsprechende  Anwendung.
des  Der  Aufsichtsrath  kann  durch  die  Satzung  oder  durch  Beschluß
allg  obersten  Organs  ermächtigt  werden,  dringliche  Aenderungen  der

sichtemeinen  Versicherungsbedingungen  mit  Genehmigung  der  Aufoberskehörde
  vorläufig  vorzunehmen.  Diese  Aenderungen  sind  dem

en  Organe  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  vorzulegen.

l5  lad  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  das  oberste  Organ  dies  verlangt.

sichern

sim  berührt,  wenn  der  Versicherte  der  Aenderung  ausdrücklich  zufür

  ut  Dies  gilt  nicht  von  der  Aenderung  solcher  Bestimmungen,

auc  elche  die  Satzung  ausdrücklich  vorsieht,  daß  ihre  Aenderung

ch  mit  Wirkung  für  die  bestehenden  Versicherungsverhältnisse  geehen
  kann.

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