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804  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  42—51.

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§  42.  Durch  den  Ablauf  der  in  der  Satzung  bestimmten  Zeit
wird  der  Verein  aufgelöst.

§  43.  Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  durch  das  oberste
Organ  beschlossen  werden.

Zu  dem  Beschlusse  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
der  abgegebenen  Stimmen,  sofern  nicht  die  Satzung  andere  Erfordernisse
  aufstellt.  Mitglieder  des  obersten  Organs,  welche  gegen  die
Auflösung  gestimmt  haben,  sind  berechtigt,  gegen  den  Auflösungsbeschluß
  Widerspruch  zum  Protokolle  zu  erklären  (8  74).

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.
Von  der  Genehmigung  hat  die  Aufsichtsbehörde  dem  Registergerichte
Mittheilung  zu  machen.

Die  zwischen  den  Mitgliedern  und  dem  Vereine  bestehenden
Versicherungsverhältnisse  erlöschen  mit  dem  in  dem  Beschlusse  bestimmten
  Zeitpunkte,  frühestens  jedoch  mit  dem  Ablaufe  von  vier
Wochen,  mit  der  Wirkung,  daß  die  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  entstandenen
  Versicherungsansprüche  geltend  gemacht,  im  Uebrigen  aber
nur  die  für  künftige  Versicherungsperioden  vorausbezahlten  Beiträgeé,
abzüglich  der  hierfür  aufgewandten  Kosten,  zurückgefordert  werden
können.

Auf  die  Versicherungsverhältnisse  aus  der  Lebensversicherung
finden  die  Vorschriften  des  Abs.  4  keine  Anwendung.  Diese  Versicherungsverhältnisse
  bleiben  unberührt,  soweit  die  Satzung  nicht
ein  Anderes  bestimmt.

8  44.  Die  Vorschriften  des  8  43  Abs.  1,  2  Satz  1  finden  auf
Beschlüsse,  die  ein  Uebereinkommen  der  im  8  14  bezeichneten  Art  zum
Gegenstande  haben,  entsprechende  Anwendung.

§  45.  Die  Auflösung  des  Vereins  ist  außer  dem  Falle  des
Konkurses  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.  1

§  46.  Nach  der  Auflösung  des  Vereins  findet  die  Liquidation
statt,  sofern  nicht  über  sein  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  gilt  der  Verein  als  fortbestehend,
  soweit  nicht  aus  den  folgenden  Vorschriften  oder  dem
Zwecke  der  Liquidation  ein  Anderes  sich  ergiebt;  insbesondere  kann
die  Ausschreibung  und  Einziehung  von  Nachschüssen  oder  Umlagen
(88  24  ff.)  erfolgen.

Neue  Versicherungen  dürfen  nicht  mehr  übernommen,  die  bestehenden
  nicht  erhöht  oder  verlängert  werden.  5

§  47.  Auf  die  Liquidation  finden  die  Vorschriften  des  8  29
Abs.  1,  Abs.  3  Satz  2,  der  88  296  bis  299  und  des  §  302  des  Handelsgesetzbuchs
  entsprechende  Anwendung.  Auf  Antrag  des  Aussichts-