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Vom  12.  Mai  1901.  805

raths  oder  einer  in  der  Satzung  zu  bestimmenden  Minderheit  von

titgliedern  kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Ernennung  von
Liquidatoren  durch  das  Gericht  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  der  Verein
seinen  Sitz  hat.  Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das
Gericht  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  stattfinden.
Die  Vorschriften  der  88  145,  146  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden  entsprechende  Anwendung.


Eine  Tilgung  des  Gründungsfonds  darf  erst  erfolgen,  nachem
  die  Ansprüche  sämmtlicher  übrigen  Gläubiger,  insbesondere  die
Ansprüche  der  Mitglieder  aus  dem  Versicherungsverhältnisse,  befriedigt
  oder  sichergestellt  worden  sind.  Zum  Zwecke  der  Tilgung
dürfen  Nachschüsse  oder  Umlagen  nicht  erhoben  werden.

§  48.  Das  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  verbleibende
Vermögen  des  Vereins  wird,  sofern  nicht  in  der  Satzung  andere  Anallberechtigte
  bestimmt  sind,  an  die  zur  Zeit  der  Auflösung  voranden
  gewesenen  Mitglieder  und  zwar,  sofern  die  Satzung  nicht  ein
nderes  bestimmt,  nach  demselben  Maßstabe  vertheilt,  nach  welchem
während  des  Bestehens  des  Vereins  die  Vertheilung  des  Ueberschusses
  stattfindet.

Die  Satzung  kann  vorschreiben,  daß  die  Anfallberechtigten  durch
Beschluß  des  obersten  Organs  bestimmt  werden.

Auf  die  Ausführung  der  Vertheilung  finden  die  Vorschriften
des  §  301  des  Handelsgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§  49.  Durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  wird  der  Verein
aufgelöst.  Die  Vorschriften  des  §  307  Abs.  2,  3  des  Handelsgesetzuchs
  finden  entsprechende  Anwendung.

8  50.  Soweit  den  Mitgliedern  oder  ausgeschiedenen  Mitgliedern
nach  dem  Gesetz  oder  der  Satzung  eine  Beitragspflicht  obliegt
d  24  bis  26),  haften  sie  im  Falle  des  Konkurses  dem  Vereine  gegen—
über  für  dessen  Schulden.

Ausgeschiedene  Mitglieder  gelten,  wenn  ihr  Ausscheiden  inner—
ha  des  letzten  Jahres  vor  der  Konkurseröffnung  stattgefunden
kat  in  Ansehung  der  Haftung  für  die  Schulden  des  Vereins  noch
8  dessen  Mitglieder.
au  §  51.  Die  Ansprüche  auf  Tilgung  des  Gründungsfonds  stehen
en  übrigen  Konkursforderungen  nach.  Unter  den  letzteren  werden
ie  Ansprüche  aus  dem  Versicherungsverhältnisse,  soweit  sie  den
kür  Zeit  der  Konkurseröffnung  dem  Verein  angehörenden  oder  den
nnerhalb  des  letzten  Jahres  vor  der  Konkurseröffnung  ausge-1

  Sie  oben  S.  40.