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806  Anhang  XVII.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  52.  53.
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schiedenen  Mitgliedern  zustehen,  im  Range  nach  den  Ansprüchen
der  sonstigen  Konkursgläubiger  befriedigt.

Zur  Tilgung  des  Gründungsfonds  dürfen  Nachschüsse  oder  Umlagen
  nicht  erhoben  werden.

8  52.  Die  Feststellung  und  Ausschreibung  der  im  Falle  des
Konkurses  erforderlichen  Nachschüsse  oder  Umlagen  erfolgt  durch  den
Konkursverwalter.  Dieser  hat  sofort,  nachdem  die  Bilanz  auf  der
Gerichtsschreiberei  niedergelegt  worden  ist  (Konkursordnung  8  124)
zu  berechnen,  wieviel  die  Mitglieder  zur  Deckung  des  in  der  Bilanz
bezeichneten  Fehlbetrags  auf  Grund  ihrer  Beitragspflicht  vorschußweise
  beizutragen  haben.  Auf  diese  Vorschußberechnung  und  die
erforderlich  werdenden  Zusatzberechnungen  finden  die  Vorschriften
des  §  106  Abs.  2,  3  und  der  88  107  bis  113  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,"  entsprechende  Anwendung.


Sobald  mit  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung
  8  161)  begonnen  ist,  hat  der  Konkursverwalter  in  Ergänzung
  oder  Berichtigung  der  Vorschußberechnung  und  der  etwa
ergangenen  Zusätze  die  von  den  Mitgliedern  zu  leistenden  Beiträge
zu  berechnen.  Auf  diese  Berechnung  und  das  weitere  Verfahren  finden
die  Vorschriften  des  8  114  Abs.  2  und  der  88  115  bis  118  des
Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
entsprechende  Anwendung.  .

§  53.  Auf  Vereine,  die  bestimmungsgemäß  einen  sachlich,  örtlich
oder  hinsichtlich  des  Personenkreises  engbegrenzten  Wirkungskreis
haben,  finden  von  den  im  Abschnitte  III  gegebenen  Vorschriften  nur
der  §  15,  der  §  17  Abs.  1,  der  8  18  Abs.  1,  die  88  19,  20,  de
8  21  Abs.  1,  die  §8  22  bis  27,  der  §  28  Abs.  1,  der  §  37,  der  8  3),
Abs.  1,  2,  der  §  39  Abs.  1  bis  3,  die  88  41  bis  44,  der  8  47  Abs.
und  die  88  50  bis  52  Anwendung.  Die  Uebernahme  von  Versicherungen
  gegen  feste  Prämie  ohne  Erwerb  der  Mitgliedschaft  dur
den  Versicherungsnehmer  ist  ausgeschlossen.  »

Soweit  sich  nach  Abs.  1  nicht  ein  Anderes  ergiebt,  hat  es  für
die  daselbst  bezeichneten  Vereine  bei  den  für  Vereine  gegebenen
allgemeinen  Vorschriften  der  88  24  bis  53  des  Bürgerlichen  Gesebbuchs?
  mit  den  Maßgaben  sein  Bewenden,  daß

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1  S.  oben  S.  616f.  "

2  BGB  8  24.  Als  Sitz  eines  Vereins  gilt,  wenn  nicht  ein  Andertbestimmt
  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.  "

8  25.  Die  Verfassung  eines  rechtsfähigen  Vereins  wird,  soweit  sie  nicht

auf  den  nachfolgenden  Vorschriften  beruht,  durch  die  Vereinssatzung  bestimmt