Vom  12.  Mai  1901.  807

I.  in  den  Fällen  des  §  29  und  des  §  37  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  die  Stelle  des  Amtsgerichts  die  Aufsichtsbehörde
tritt.

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§  26.  Der  Verein  muß  einen  Vorstand  haben.  Der  Vorstand  kann  aus
mehreren  Personen  bestehen.
Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  hat
die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Der  Umfang  seiner  Vertretungsmacht
tann  durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen  Dritte  beschränkt  werden.
8§  27.  Die  Bestellung  des  Vorstandes  erfolgt  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung.

Diie  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf
e  vertragsmäßige  Vergütung.  Die  Widerruflichkeit  kann  durch  die  Satzung
auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  den  Widerruf
borliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigteit
  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.
Auf  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  finden  die  für  den  Auftrag
geltenden  Vorschriften  der  88  b64  bis  670  entsprechende  Anwendung.  [S.  oben
S.  87  f.  160.)
§  28.  Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
  nach  den  für  die  Beschlüsse  der  Mitglieder  des  Vereins  geltenden
Vorschriften  der  88  32,  34.
Jct  eine  Wirlenserklärung  dem  Verein  gegenüber  abzugeben,  so  genügt
die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.
*  3  29.  Soweit  die  erforderlichen  Mitglieder  des  Vorstandes  fehlen,  sind
lie  in  dringenden  Fällen  für  die  Zeit  bis  zur  Hebung  des  Mangels  auf  Antrag
  eines  Betheiligten  von  dem  Amtsgerichte  zu  bestellen,  in  dessen  Bezirke
er  Verein  seinen  Sitz  hat.
§  30.  Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  neben  dem  Vorstande
  für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter  zu  bestellen  sind.  Die  Verktretungsmacht
  eines  solchen  Vertreters  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtsgeschäfte,
  die  der  ihm  zugewiesene  Geschäftskreis  gewöhnlich  mit  sich  bringt.
8  31  s.  oben  S.  59.
§  32.  Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden,  soweit  sie  nicht  von
Ven  Vorstand  oder  einem  anderen  Vereinsorgane  zu  besorgen  sind,  durch
eschlußfassung  in  einer  Versammlung  der  Mitglieder  geordnet.  Zur  Gültigorlt
  des  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  der  Gegenstand  bei  der  Berufung
Weichnet  wird.  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die  Mehrheit  der  erlenenen
  Mitglieder.

a  Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder  ist  ein  Beschluß  gültig,  wenn
Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse  schriftlich  erklären.

§  33.  Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  Aenderung  der  Satzung  enthält,

up  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen  Mitglieder  erforder-.
  Zur  Aenderung  des  Zweckes  des  Vereins  ist  die  Zustimmung  aller  Mitsleder

  erforderlich;  die  Zustimmung  der  nicht  erschienenen  Mitglieder  muß
chriftlich  erfolgen.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins  auf  Verleihung,  so  ist  zu  jeder