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808  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  53.
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2.  im  Falle  des  §  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das
Vermögen  an  die  Mitglieder  nach  dem  im  §  48  Abs.  1  dieses
Gesetzes  bestimmten  Maßstabe  zu  vertheilen  ist.  —

Aenderung  der  Satzung  staatliche  Genehmigung  oder,  falls  die  Verleihung
durch  den  Bundesrath  erfolgt  ist,  die  Genehmigung  des  Bundesraths  erforderlich.


§  34.  Ein  Mitglied  ist  nicht  stimmberechtigt,  wenn  die  Beschlußfassung
die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  mit  ihm  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung
  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihm  und  dem  Vereine  betrifft.

§  35.  Sonderrechte  eines  Mitglieds  können  nicht  ohne  dessen  Zustimmung
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  beeinträchtigt  werden.

§  36.  Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den  durch  die  Satzung  bestimmten
Fällen  sowie  dann  zu  berufen,  wenn  das  Interesse  des  Vereins  es  erfordert.

§  37.  Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  der  durch  die
Satzung  bestimmte  Theil  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  der  zehnte
Theil  der  Mitglieder  die  Berufung  schriftlich  unter  Angabe  des  Zweckes  und
der  Gründe  verlangt.  "

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat,  die  Mitglieder,  welche  das  Verlangen
  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Versammlung  ermächtigen  und  über
die  Führung  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung  Bestimmung  treffen.  Auf  die
Ermächtigung  muß  bei  der  Berufung  der  Versammlung  Bezug  genommen  werden-8

  38.  Die  Mitgliedschaft  ist  nicht  übertragbar  und  nicht  vererblich.  Die
Ausübung  der  Mitgliedschaftsrechte  kann  nicht  einem  Anderen  überlassen
werden.

§  39.  Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus  dem  Vereine  berechtigt.

Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Austritt  nur  am
Schlusse  eines  Geschäftsjahres  oder  erst  nach  dem  Ablauf  einer  Kündigungsfri
zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist  kann  höchstens  zwei  Jahre  betragen.

§  40.  Die  Vorschriften  des  §  27  Abs.  1,  3,  des  §  28  Abs.  1  und  der
88  32,  33,  38  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  die  Satzung  ein
Anderes  bestimmt.
§  41.  Der  Verein  kann  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  aufgelöst
  werden.  Zu  dem  Beschluß  ist  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der
erschienenen  Mitglieder  erforderlich,  wenn  nicht  die  Satzung  ein  Ander"
bestimmt.

§  42.  Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  durch  die  Eröffnung  des
Konkurses.  ;
Der  Vorstand  hat  im  Falle  der  Ueberschuldung  die  Eröffnung  de

Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die  Stellung  des  Antrags  verzögert,  so  sind

die  Vorstandsmitglieder,  denen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern
  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  a
Gesammtschuldner.

8  43.  Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er
durch  einen  gesetzwidrigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  dur
gesetzwidriges  Verhalten  des  Vorstandes  das  Gemeinwohl  gefährdet.