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Vom  12.  Mai  1901.  809
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Soll  nach  der  Satzung  ein  Aufsichtsrath  bestellt  werden,  so
finden  die  Vorschriften  des  8  36  Abs.  2,  3,  der  88  37  bis  40  und  des

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Einem  Vereine,  dessen  Zweck  nach  der  Satzung  nicht  auf  einen  wirthschaftn
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,
wenn  er  einen  solchen  Zweck  verfolgt.
Einem  Vereine,  der  nach  der  Satzung  einen  politischen,  sozialpolitischen
oder  religiösen  Zweck  nicht  hat,  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,
enn  er  einen  anderen  als  den  in  der  Satzung  bestimmten  Zweck  verfolgt.
§  44.  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  in  den
Fällen  des  §  43  nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen  geltenden  Vorcchriften
  der  Landesgesetze.  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,
finden  die  Vorschriften  der  88  20,  21  der  Gewerbeordnung  ls.  S.  000.
nwendung;  die  Entscheidung  erfolgt  in  erster  Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.
2  Beruht  die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  durch  den  Bundesrath,  so  erfolgt
ie  Entziehung  durch  Beschluß  des  Bundesraths.
§  45.  Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder  der  Entziehung  der  Rechtskeit
  fällt  das  Vermögen  an  die  in  der  Satzung  bestimmten  Personen.
Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
bch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  eines  anderen  Vereinsorgans
estimmt  werden.  Ist  der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf  einen  wirthschaftlichen
sorschäftsbetrieb  gerichtet,  so  kann  die  Mitgliederversammlung  auch  ohne  eine
olche  Vorschrift  das  Vermögen  einer  öffentlichen  Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.
a  Fehlt  es  an  einer  Bestimmung  der  Anfallberechtigten,  so  fällt  das  Ver-M##en,
  wenn  der  Verein  nach  der  Satzung  ausschließlich  den  Interessen  seiner
ttglieder  diente,  an  die  zur  Zeit  der  Auflösung  oder  der  Entziehung  der
cchtsfähigkeit  vorhandenen  Mitglieder  zu  gleichen  Theilen,  anderenfalls  an
en  Fiskus  des  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.
1  „8  46.  Fällt  das  Vereinsvermögen  an  den  Fiskus,  so  finden  die  Vorhriften
  über  eine  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  anfallende  Erbschaft  ent—
Rrcchende  Anwendung.  Der  Fiskus  hat  das  Vermögen  thunlichst  in  einer  den
wecken  des  Vereins  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.
8  47.  Fällt  das  Vereinsvermögen  nicht  an  den  Fiskus,  so  muß  eine
idation  stattfinden.
kön  Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand.  Zu  Liquidatoren
*  nen  auch  andere  Personen  bestellt  werden;  für  die  Vestellung  sind  die  für
Bestellung  des  Vorstandes  geltenden  Vorschriften  maßgebend.
sich  Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes,  soweit
nicht  aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein  Anderes  ergiebt.
einßiSind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  ist  für  ihre  Beschlüsse  Ueberimmung
  aller  erforderlich,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
-  49.  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die
v  erungen  einzuziehen,  das  übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen,  die  Gläuger
  zu  befriedigen  und  den  Ueberschuß  den  Anfallberechtigten  auszuantworten.
eendigung  schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geliche



fähig

Liqu