810  Anhang  XVI11.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  54-—56.
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§  41  Abs.  1,  2,  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,!
  entsprechende  Anwendung.

Darüber,  ob  ein  Verein  im  Sinne  des  Abs.  1  als  kleinerer
Verein  anzusehen  ist,  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.

IV.  Geschäftsführung  der  Versicherungsunternehmungen.
1.  Allgemeine  Vorschriften.  Rechnungslegung.

854.  Zum  Erwerbe  von  Grundstücken  bedürfen  Versicherung
aktiengesellschaften  und  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  der
Genehmigung  der  Aussichtsbehörde,  soweit  es  sich  nicht  um  den
Erwerb  von  ihnen  beliehener  Grundstücke  im  Zwangsversteigerung“,
verfahren  handelt.  Die  Genehmigung  ist  zu  ertheilen,  wenn  -
sich  außerhalb  des  Zwangsversteigerungsverfahrens  um  die  Siche-.

schäfte  eingehen.  Die  Einziehung  der  Forderungen  sowie  die  Umsetzung  des
übrigen  Vermögens  in  Geld  darf  unterbleiben,  soweit  diese  Maßregeln  nicht
zur  Befriedigung  der  Gläubiger  oder  zur  Vertheilung  des  Ueberschusses  unter
die  Anfallberechtigten  erforderlich  sind.
Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  als  fortbestehend
soweit  der  Zweck  der  Liquidation  es  erfordert.  *
8  50.  Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkel
ist  durch  die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  der  Bekannt
machung  sind  die  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche  aufzufordern.,
Bekanntmachung  erfolgt  durch  das  in  der  Satzung  für  Veröffentlichungen  l
stimmte  Blatt,  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  dasjenige  Blatt,  welchefür
  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke  der
Verein  seinen  Sitz  hatte.  Die  Bekanntmachung  gilt  mit  dem  Ablaufe
zweiten  Tages  nach  der  Einrückung  oder  der  ersten  Einrückung  als  bewirkt.
Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung
aufzufordern.
§  51.  Das  Vermögen  darf  den  Anfallberechtigten  nicht  vor  dem  Ablaneines
  Jahres  nach  der  Bekanntmachung  der  Auflösung  des  Vereins  oder  de
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ausgeantwortet  werden.  te
§  52.  Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschulde  UQ
Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für  den  Glan
biger  zu  hinterlegen.  r
Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar
ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  das  Vermögen  den  Anfallberechtigte
nur  ausgeantwortet  werden,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.
§  53.  Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach  dem  8  42  Abs.  2  und
88  50  bis  52  obliegenden  Verpflichtungen  verletzen  oder  vor  der  Befriedigurg
der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallberechtigten  ausantworten,  sind,  wen
ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehen
den  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesammtschuldner.
1  S.  oben  S.  599f.

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