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Vom  12.  Mai  1901.  811

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rung  eingetragener  Forderungen,  oder  wenn  es  sich  um  den  Erwerb
von  Grundstücken  handelt,  die  für  die  Zwecke  des  Geschäftsbetriebs
bestimmt  sind.

In  den  Fällen  des  Abs.  1,  auch  soweit  die  Genehmigung  der

Aufsichtsbehörde  nicht  erforderlich  ist,  bedarf  es  der  landesgesetzlich
vorgeschriebenen  staatlichen  Genehmigung  (Artikel  86  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)  nicht.
.  8555.  Die  Bücher  einer  Versicherungsunternehmung  sind  jährlich
  abzuschließen;  auf  Grund  der  Bücher  ist  für  das  verflossene  Geschäftsjahr
  ein  Rechnungsabschluß  und  ein  die  Verhältnisse  sowie
le  Entwickelung  des  Unternehmens  darstellender  Jahresbericht  anzufertigen
  und  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  oder  in  sonstigen  Reichsgesetzen
oder  durch  den  Bundesrath  Vorschriften  über  die  Buchführung  und
kechnungslegung  der  Versicherungsunternehmungen  getroffen  sind,
onnen  nähere  Vorschriften  über  die  Fristen  sowie  die  Art  und

orm  des  Rechnungsabschlusses  und  des  Jahresberichts  von  der
Aufsichtsbehörde  erlassen  werden.

Versicherungsaktiengesellschaften  und  Versicherungsvereine  auf
Gegenseitigkeit  sind  verpflichtet,  innerhalb  des  auf  das  Berichtsjahr
folgenden  Geschäftsjahres  jedem  Versicherten  auf  Verlangen  ein
eekemplar  des  Rechnungsabschlusses  und  des  Jahresberichts  mitzueilen.
  Im  übrigen  kann  die  Aufsichtsbehörde  darüber  Bestimmung
reffen,  inwieweit  und  auf  welche  Weise  alljährlich  der  Rechnungsabschluß
  und  der  Jahresbericht  den  Versicherten  zugänglich  zu
machen  oder  zu  veröffentlichen  sind.

Vor  Erlassung  von  Vorschriften  der  in  den  Abs.  2,  3  bezeichneten

urt  hat  die  aufsichtführende  Reichsbehörde  den  Versicherungsbeirath
ören.

2  Besondere  Vorschriften  über  die  Prämienreserve  bei  der
Lebensversicherung.

si  §  56.  Die  Prämienreserve  für  Lebensversicherungen  ist  hinchtlich
  der  in  Kraft  stehenden  Versicherungsverträge  für  den  Schluß
nes  jeden  Geschäftsjahrs,  unter  Anwendung  der  nach  8  11  ange-Emmenen
  Rechnungsgrundlagen,  getrennt  nach  den  einzelnen  Vercherungsarten
  zu  berechnen  und  zu  buchen.
bei  Durch  mindestens  einen  mit  der  Berechnung  der  Prämienreserve
#u  ebens-,  Kranken=  oder  Unfallversicherungsunternehmungen
2)  beauftragten  Sachverständigen  ist,  unbeschadet  der  eigenen
erantwortlichkeit  der  Vertreter  des  Unternehmens,  unter  der  Bilanz
u  bestätigen,  daß  die  eingestellte  Prämienreserve  gemäß  Abs.  1