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812  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  57—61.

berechnet  ist.  Auf  kleinere  Vereine  im  Sinne  des  8  53  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung.

§  57.  Der  Vorstand  des  Unternehmens  hat  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  unverzüglich  die  der  Berechnung  gemäß  8  56  entsprechenden
  Beträge  dem  Prämienreservefonds  zugeführt  und  vorschriftsmäßig
  angelegt  werden.  Diese  Zuführung  darf  nur  insoweit  unterbleiben,
  als  im  Auslande  zu  Gunsten  bestimmter  Versicherungen
besondere  Sicherheit  aus  der  Prämieneinnahme  gestellt  werden  muß.

Der  Prämienreservefonds  (Gelder,  Werthpapiere,  Urkunden
u.  s.  w.)  ist  gesondert  von  jedem  anderen  Vermögen  zu  verwalten
und  am  Sitze  des  Unternehmens  in  einer  der  Aufsichtsbehörde  bekannt
zu  gebenden  Weise  aufzubewahren;  die  Aufsichtsbehörde  kann  auch
die  Genehmigung  zur  Aufbewahrung  an  einem  anderen  Orte  des
Inlandes  ertheilen.  .

Die  den  Prämienreservefonds  bildenden  Bestände  sind  einzeln
in  ein  Register  einzutragen.  Jedoch  brauchen  darin  die  Forderungen
aus  Vorauszahlungen  oder  Darlehen  auf  die  eigenen  Versicherungsscheine
  des  Unternehmens  (Policenbeleihungen),  soweit  sie  zu  den
Beständen  des  Prämienreservefonds  gehören,  nur  in  einer  Gesammltsumme
  nachgewiesen  zu  werden.  Am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres
  ist  der  Aufsichtsbehörde  eine  bezüglich  ihrer  Uebereinstimmung
mit  dem  Originale  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte  Abschrift
der  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  bewirkten  Eintragungen  vorzulegen.
  Die  Abschrift  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  aufzubewahren-§

  58.  Bei  Rückversicherungen  hat  das  rückversicherte  Unternehmen
  die  Prämienreserve  auch  für  die  in  Rückversicherung  gegebenen
Summen  nach  den  Vorschriften  der  88  56,  57  zu  berechnen  sowie  selbß
aufzubewahren  und  zu  verwalten.

§  59.  Die  Anlegung  der  den  Prämienreservefonds  bildenden
  Bestände  (8§  57)  kann  erfolgen:

1.  in  der  im  8  1807  Abs.  1  Nr.  1  bis  4  des  Bürgerlichen  Gesetbuchs
  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  vorgeschriebenen  Weise
Außerdem  dürfen  die  Bestände  bis  höchstens  zum  zehnten  Thei
des  Prämienreservefonds  in  Werthpapieren,  welche  nach  land“
gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  zucg
lassen  sind,  sowie  in  solchen  auf  den  Inhaber  lautenden  Pfand
briefen  deutscher  Hypotheken-Aktien-Banken  angelegt  werden,
welche  die  Reichsbank  in  Klasse  J  beleiht;

2.  gegen  Verpfändung  solcher  Hypotheken  oder  Werthpapiere,
denen  eine  Anlegung  nach  Nr.  1  gestattet  ist,  bis
fünfundsiebzig  vom  Hundert  ihres  Nennwerths,  sofern  aber  de

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