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Vom  12.  Mai  1901.  813
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Kurswerth  niedriger  ist,  bis  zu  fünfundsiebzig  vom  Hundert
des  Kurswerths;

3cl.  in  der  Weise,  daß  Vorauszahlungen  oder  Darlehen  auf  die
eigenen  Versicherungsscheine  des  Unternehmens  (Policenbeleihung)
  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  (§9  Nr.  8)  gewährt  werden;

4.  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  in  Schuldverschreibungen
inländischer  kommunaler  Körperschaften,  Schulgemeinden  und
Kirchengemeinden,  wofern  diese  Schuldverschreibungen  entweder
von  Seiten  des  Gläubigers  kündbar  sind  oder  einer  regelmäßigen
Tilgung  unterliegen.

9r  Kann  die  Anlegung  den  Umständen  nach  nicht  in  einer  dem
bs.  1  entsprechenden  Weise  erfolgen,  so  ist  eine  vorübergehende
nlegung  bei  der  Reichsbank,  bei  einer  Staatsbank  oder  bei  einer

urch  die  Aufsichtsbehörde  dazu  für  geeignet  erklärten  anderen  in—

andischen  Bank  oder  öffentlichen  Sparkasse  gestattet.

a  §  60.  Bei  der  Anlegung  der  Bestände  des  Prämienreserveards

  nach  der  Vorschrift  des  §  59  Abs.  1  Nr.  1  darf  die  Sicherheit

“**“  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  ange-V#men

  werden,  wenn  die  Beleihung  die  ersten  drei  Fünftheile  des
erthes  des  Grundstücks  nicht  übersteigt.  Soweit  jedoch  die  Zentralehörde

  eines  Bundesstaats  gemäß  8  11  Abs.  2  des  Hypothekensüngesetzes

  loben  S.  417)  die  Beleihung  landwirthschaftlicher  Grund-S-

  e  bis  zu  zwei  Drittheilen  des  Werthes  gestattet  hat,  darf  die
icherheit  auch  bei  einer  solchen  Beleihung  angenommen  werden.

e  Die  Beleihungen  dürfen  der  Regel  nach  nur  zur  ersten  Stelle

rfolgen.

Beleihungen  von  Bauplätzen  und  solchen  Neubauten,  welche

nicht  fertiggestellt  und  ertragsfähig  sind,  sowie  von  Grundstücken,

men  dauernden  Ertrag  nicht  gewähren,  insbesondere  von  Gruben,
rüchen  und  Bergwerken,  sind  ausgeschlossen.

da  Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Werth  des  Grundstücks

*  C  den  durch  sorgfältige  Ermittelung  festgestellten  Verkaufswerth

cht  übersteigen.  Bei  der  Feststellung  dieses  Werthes  sind  nur  die

ichternden  Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu  berückjed
  igen,  welchen  das  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirthschaft
em  Besitzer  nachhaltig  gewähren  kann.

üb  uf  Verlangen  der  Aufsichtsbehörde  haben  die  Unternehmungen

ie  Werthsermittelung  eine  Anweisung  zu  erlassen,  welche  der
enehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bedarf.

zur  8  61.  Dem  Prämienreservefonds  dürfen,  abgesehen  von  den

ornahme  und  Aenderung  der  Kapitalanlagen  erforderlichen

no